Stefan Groenveld hat in seinem Blog dem Deutschen Urheberrecht in Sachen Bildrechte seinen Schrecken genommen. In vier einfachen Sätzen erklärt er wie unkompliziert es doch eigentlich sein kann. So wenden Sie IT Compliance in der Praxis an.
BILDER BEI FACEBOOK, TWITTER & CO.
Eigentlich ist es ganz einfach, doch in der Praxis das wohl häuigste Urheberrechtsvergehen überhaupt: Wenn einem die Rechte an einem Bild nicht gehören, sollte man es auch nicht hochladen! Achten Sie mal darauf was alles bei Facebook an Bildern im Profilbild oder Titelbild Verwendung findet. Sie werden staunen.
WELCHE NUTZUNGSRECHTE HABE ICH?
Selbst wenn Sie sich die Rechte an dem Bild gekauft haben oder den Urheber um Erlaubnis gebeten haben, sollten Sie dringend abklären ob eine Nutzung auf Social Media Plattformen erlaubt ist. Oft beinhalten die Nutzungsrechte „nur“ die Verwendung des Bildes auf der eigenen Homepage. Da man Facebook durch das Hochladen eines Bildes aufgrund deren AGB quasi einen Freischein zur Verwendung des Bildes erteilt wird dies oft vom Urheber aus den Nutzungsrechten ausgeklammert oder nur separat erteilt.
CREATIVE COMMONS
Creative Commons (CC) ist eine Non-Profit-Organisation, die in Form vorgefertigter Lizenzverträge eine Hilfestellung für Urheber zur Freigabe rechtlich geschützter Inhalte anbietet. Aber das bedeutet nicht, dass man sich nicht trotzdem dringend dessen bewusst sein sollte, was man denn eigentlich mit den Bildern tut und vorhat.
NENNEN SIE DEN URHEBER
Auch wenn Sie die Rechte am Bild gekauft haben, ist es sicher nie verkehrt den Urheber (Fotograf, Künstler,…) namentlich zu nennen. Wenn Sie das nicht wollen, so regeln Sie das mit ihm in der Nutzungsvereinbarung. Auch wenn Sie die Rechte an der Nutzung haben, dürfen Sie das Bild oder Foto nicht als von Ihnen gemacht ausgeben.