Die Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten sind in § 28 BDSG zu finden. Grundsätzlich ist immer die Einwilligung des Betroffenen einzuholen. Jedoch gibt es hier einige Ausnahmen, in denen personenbezogene Daten auch ohne Einwilligung zu Werbezwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen.
PRINZIP DES LISTENPRIVILEGS
Sogenannte Listendaten werden in § 28 Absatz 3 Satz 2 BDSG beschrieben. Hierunter fallen listenmäßig oder Sonst zusammengefasste Angaben über Angehörige einer Personengruppe, die im einzelnen und abschließend in § 28 Absatz 3 Satz 2 BDSG aufgeführt werden:
- Name
- Titel
- akademischer Grad
- Anschrift
- Geburtsjahr (VORSICHT: Nicht das vollständige Datum!)
- Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung
- ein (einziges) Merkmal (Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe, z.B. Autofahrer, Hundehalter, Hobbygärtner, Briefmarkensammler, Fußballfan)
NICHT zu den Listendaten zählen Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail Adresse usw.
DAFÜR DÜRFEN DIE LISTENDATEN VERWENDET WERDEN
Das Listenprivileg enthält dabei einige schwer verständliche Regelungen:
- Unternehmen dürfen diese Listen- bzw. Adressdaten, die sie bei den
Betroffenen (d. h. bei ihren „Bestandskunden“) selbst erhoben haben, verarbeiten oder nutzen, um für eigene Angebote zu werben. - Unternehmen dürfen solche Listendaten darüber hinaus aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen (VORSICHT: Nicht in z. B. Zeitungsanzeigen oder Impressum der Homepage) erheben und diese verarbeiten und nutzen, um bei (bisherigen) Nicht-Kunden für eigene Angebote zu werben.
- Listendaten dürfen verarbeitet und genutzt werden, um im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen unter dessen beruflicher Anschrift für eigene und/oder fremde Angebote zu werben.
- Listendaten dürfen für die Spendenwerbung gemeinnütziger Organisationen verarbeitet und genutzt werden.
- Darüber hinaus dürfen Listendaten auch für Werbezwecke an Dritte übermittelt (verkauft/vermietet) und genutzt werden. Dies allerdings NUR wenn bestimmte Transparenzanforderungen erfüllt werden. (§ 28 Absatz 3 Satz 4 und 5 BDSG in Verbindung mit § 34 Absatz 1a BDSG)
GRUNDSÄTZLICH GILT JEDOCH…
Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken ist grundsätzlich unzulässig, wenn ihr schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen oder der Betroffene der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Werbezwecke widersprochen hat.
Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, so laden wir Sie herzlich ein zu unserem Webinar, das wir in Kooperation mit unserem Partner HOPPE7 veranstalten…