Wer hat ihn nicht schon gehört, diesen Satz: „Einzelne Gespräche können zu Trainingszwecken abgehört oder aufgezeichnet werden.“ Aber ist dies auch datenschutzrechtlich unbedenklich? Ulrich Lepper, der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, hat sich in seinem Jahresbericht 2015 mit diesem Thema befasst.
UNBEFUGTES AUFZEICHNEN
Grundsätzlich ist ein unbefugtes Aufzeichnen von Telefonaten gemäß § 201 Abs. 1 STGB als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eine Straftat. Allerdings ist unbefugtes Mithören von Telefonaten nur dann auch strafbar, wenn es sich um ein Abhören mittels einer verbotenen technischen Einrichtung (hierzu zählen z.B. Richtmikrofone, „Wanzen“, etc.) handelt. Gewöhnliche Telefonapparate, z.B. der Zweitapparat zuhause, erfüllen diesen Tatbestand jedoch nicht.
EINWILLIGUNG DER MITARBEITER
Wie Ulrich Lepper in seinem Jahresbericht 2015 schreibt: „Mitunter halten Call-Center sowie Markt- und Meinungsforschungsinstitute in Bezug auf das Mithören von Telefongesprächen eine vorherige Information an ihre Beschäftigten und die ausdrückliche Einwilligung der Gesprächsteilnehmerinnen und -teilnehmer für entbehrlich.“ Sogenannte „berufsständische Verhaltensregeln“, die eine einmalige Aufklärung der Mitarbeiter vor Dienstantritt vorsehen und die dies billigen würden, gibt es aber nicht.
EMPFEHLUNG DES LDI NRW
Das Bewusstsein des Mitarbeiters, jederzeit durch Vorgesetzte belauscht zu werden, kann einen permanenten Kontrolldruck erzeugen, was das Bundesarbeitsgericht auch regelmäßig als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht wertet.
Leppert empfiehlt daher folgendes zu beachten:
„Sowohl im Telefonmarketing als auch bei telefonischen Befragungen durch Markt- und Meinungsforschungsinstitute bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung der externen Gesprächsteilnehmerinnen und Gesprächsteilnehmer in das Mithören von Telefongesprächen vor ihrer Aufzeichnung. Beschäftigte sind einige Tage vor dem Mithören auf Beginn und Dauer hinzuweisen, um einen permanenten Kontrolldruck zu vermeiden.“