Köln, 20.04.2018 – Die deutsche Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Der Internetprovider SpaceNet hatte, unterstützt von eco- Verband der Internetwirtschaft, bereits im April 2016 Klage erhoben. Ziel der Klage ist, die Vorratsdatenspeicherung durch eine Grundsatzentscheidung endgültig zu stoppen. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Köln hat eine zentrale Bedeutung für die betroffenen Internet- und Telekommunikationsunternehmen.
VORRATSDATENSPEICHERUNG VERSTÖSST GEGEN EUROPÄISCHE GRUNDRECHTE
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit der Entscheidung festgestellt, dass die §§ 113ff TKG nicht den Vorgaben des Europäischen Gerichthofs (EuGH) genügen. „Eine nationale Regelung, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung vorsieht, ist laut Urteil des Verwaltungsgerichts Köln unzulässig. Aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten könnten nämlich sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben von Personen gezogen werden und die Speicherung auf Vorrat ist geeignet, den Eindruck ständiger Überwachung des Privatlebens zu erzeugen. Jeder Grundrechtseingriff, der mit einer nationalen Regelung einhergeht, die eine Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, ist als besonders schwerwiegend anzusehen. Allein die Bekämpfung schwerer Straftaten könnte einen solchen Grundrechtseingriff rechtfertigen.“, erklärt Prof. Dr. Matthias Bäcker, Prozessbevollmächtigter. Der EuGH hat schon Ende 2016 zu vergleichbaren Regelungen in Schweden und Großbritannien geurteilt, dass das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens verlangt, dass die Speicherung personenbezogenen Daten eine Ausnahme bleiben müsse und nicht die Regel. Die Speicherung sei auf das absolut Notwendigste zu beschränken.
BEGRÜNDUNG VG KÖLN
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung) einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 – C-203/15 und C-698/15 –). Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, auch die nationalen Vorschriften des § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG ordneten eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung an. Daher seien sie europarechtlich nicht zulässig. Angesichts der vom Europäischen Gerichtshof am Beispiel der schwedischen und britischen Rechts-lage festgestellten Unionsrechtswidrigkeit derartiger Regelungen sei auch das klagende Telekommunikationsunternehmen nicht zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten seiner Kunden verpflichtet. Denn wegen des Vorrangs des Unionsrechts seien die Vorschriften des § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar und demnach von der Deutschen Telekom nicht zu befolgen.
HINTERGRUND:
Europäische und nationale Regelungen der Vorratsdatenspeicherung wurden mehrfach durch Gerichte für rechtswidrig erachtet: Im Jahr 2010 der erste deutsche Anlauf durch das Bundesverfassungsgericht. 2014 hob der EuGH die europäische Richtlinie (EG/2006/24) zur Vorratsdatenspeicherung auf.
Ende 2015 verabschiedete die deutsche Regierungskoalition dann eine Neuauflage des umstrittenen Vorhabens. Gegen dieses Gesetz erhob der Internetprovider SpaceNet AG, unterstützt von eco, am 25. April 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Ziel dieser Klage war es zunächst insbesondere durch die Vorlage grundlegender Rechtsfragen eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen, die in letzter Konsequenz nur der EuGH treffen kann.
Dies tat der EuGH Ende 2016 bezüglich Regelungen in Schweden und Großbritannien, die im Wesentlichen vergleichbar mit den deutschen Bestimmungen sind. Zu diesem Ergebnis kam auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und beschloss am 22. Juni 2017 im einstweiligen Rechtsschutz, dass die deutsche Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.