Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Baden Württemberg widmet sich in seinem vor wenigen Tagen erschienenen 32. Tätigkeitsbericht auch dem Thema Datenschutz in Pflegeeinrichtungen. Was gibt es hier Interessantes aus erster Hand der Aufsichtsbehörde zu berichten?
HILFSMITTELERBRINGER
In stationären Pflegeeinrichtungen werden zur Versorgung der Bewohner mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln von den Krankenkassen und den Pflegeeinrichtungen selber oft sogenannte Hilfsmittelerbringer eingesetzt. Da diese mit personenbezogenen Gesundheitsdaten der Bewohner zu tun haben, sind hier besondere Vorschriften zu beachten: „Hilfsmittelerbringer sind als sonstige Leistungserbringer gem. § 294 SGB V dazu verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen notwendigen Angaben, die aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Abgabe von Versicherungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und gemäß den nachstehenden Vorschriften den Krankenkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den mit der Datenverarbeitung beauftragten Stellen mitzuteilen. Aus dieser Verpflichtung entsteht für die Leistungserbringer jedoch keine datenschutzrechtliche Befugnis, umfangreich Gesundheitsdaten von Versicherten zu erheben bzw. solche aufzuzeichnen.“
KONKRETER VERSTOSS
Im konkreten Fall, bei dem auch ein Bußgeld verhängt wurde, hatte in einer stationären Pflegeeinrichtung in Baden-Württemberg ein Hilfsmittelerbringer die individuelle Versorgung der Bewohner mittels eines Ernährungs-Managements übernommen. Dessen Mitarbeiter hatten Unmengen an Gesundheitsdaten der Bewohner erhoben. Im Anschluss entschieden die Mitarbeiter des Hilfsmittelerbringers dann bei wem sie eine Zusatzernährung für angebracht hielten. „Erst nach dieser Entscheidung übergaben die Mitarbeiter den betroffenen Pflegeheimbewohnern eine sog. Wahlrechtsbestätigung. Darin sollten diese schriftlich erklären, dass der Hilfsmittelerbringer sie auf der Grundlage einer Verordnung ihres behandelnden Arztes beliefern darf.“ Da dies vom Arzt verordnet werden muss, wurden die so erstellten Visitenblätter an die vermeintlichen Hausärzte versandt. Der Haken daran: Ärzte erhielten die Unterlagen aber in etlichen Fällen waren dies nicht deren Patienten.
KLARER FALL
Der Verstoss liegt ganz klar auf der Hand: „In diesem Fall handelte der Hilfsmittelerbringer weder bei der Erhebung noch bei der weiteren Verarbeitung der Gesundheitsdaten auf einer rechtlichen Grundlage. Eine wirksame Einwilligungserklärung der Pflegeheimbewohner in die Datenerhebung und -verarbeitung existierte nicht. Die Bewohner oder deren Vertreter wurden zu keinem Zeitpunkt hinreichend über eine Erhebung oder Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten durch einen Hilfsmittelerbringer informiert.“
FOTOAUFNAHMEN VON BEWOHNERN
In einem anderen Fall wurden Heimbewohner von einem Betreiber von Pflegeheimen gebeten, für den Fall der Evakuierung der Gebäude im Notfall fotografieren zu lassen. So sollten Rettungskräfte anhand von Listen mit Fotos Bewohner sofort erkennen. Das Einwilligungsformular erschlich sich neben diesem Zweck aber auch eine Erlaubnis die „‚Dokumente, Foto- und Videoaufnahmen‘ der Bewohner ‚zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzt‘ ‚für Zwecke der Veröffentlichung‘ in von den Bewohnern ggf. ’speziell freigegebenen Online-Medien, jeweils zum Zwecke der Außendarstellung“ veröffentlichen zu dürfen. Als besonderes „Highlight“ gab es noch den Zusatz „Diese Einwilligung gilt über den Tod hinaus.“
VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE EINWILLIGUNG
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Baden-Württemberg fasst die Voraussetzungen für Pflegeheimbetreiber folgendermaßen zusammen:
„Ein Heimbetreiber, der die datenschutzrechtliche Einwilligung in die Verwendung von Fotos und evtl. auch weiteren Daten einholen will, muss insbesondere über die ‚Spielregeln‘, also die Datenarten, den Zweck und die vorgesehene Datenverwendung klar und verständlich informieren. Nur dann sind die Heimbewohner in der Lage, ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auszuüben.“