In seinem 43. Tätigkeitsbericht widmet sich der Hessische Datenschutzbeauftragte Professor Doktor Ronellenfitsch dem Thema der richtigen Aufbewahrung von Patientenüberweisungen und Rezepten in einer Arztpraxis.
REZEPTE AM TRESEN AUSLEGEN?
In einem Fall hatte ein Arzt – wohl zur einfacheren Abwicklung mit den Patienten – in seiner Praxis Rezepte und Patientenüberweisungen für seine Patienten zur Abholung frei zugänglich am Empfangstresen ausgelegt. Wie Ronellenfitsch klar macht, handelt es sich „um besondere Arten personenbezogener Daten, das heißt um Daten mit einer erhöhten Schutzbedarfsklasse. Nach den Regelungen in § 9 BDSG in Verbindung mit der Anlage zu § 9 BDSG ergibt sich daraus bei den in der Arztpraxis zu treffenden technisch-organisatorischen Maßnahmen ein sehr hohes Sicherheitsniveau. Dieses Niveau ist sicherzustellen, auch wenn im Praxisbetrieb oft eine schnelle und unkomplizierte Patientenversorgung gefragt ist. Gerade im Eingangs-/Empfangsbereich ist daher zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte weder einen Einblick noch einen Zugriff auf die Patientendaten erhalten. Patientendaten dürfen nicht unbefugt im Sinne von § 203 StGB Dritten offenbart werden. Die Art der Aufbewahrung ist nicht konkret vorgeschrieben. Es muss sich hierbei nicht zwingend um einen Safe handeln. Entsprechende Dokumente sollten jedoch zumindest in verschlossenen Vorrichtungen aufbewahrt werden, sofern kein Personal anwesend ist.“
AUCH NICHT MIT EINWILLIGUNG
Da in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass der Personenkreis, der das Rezept einsehen könnte nicht genau bestimmbar ist, ist eine „informierte“ Einwilligung gar nicht möglich. Es ist auch immer denkbar, dass sich Personen in der Praxis aufhalten, von denen man nicht wollen würde, dass sie irgendetwas davon zur Kenntnis nehmen, wie z. B. Nachbarn, Arbeitgeber usw.
SO GEHT ES RICHTIG
Besonders sensible Daten, zu denen auch Gesundheitsdaten zählen, gehören auch besonders geschützt. Rezepte und Überweisungen sollten daher auf keinen Fall irgendwo abgelegt werden, wo sie von Unbefugten eingesehen werden könnten. Das gilt für ein Behilfstischchen vor dem Behandlungszimmer genauso wie für den Empfangstresen. Natürlich sollte auch bei Gesprächen – persönlich wie auch am Telefon – darauf geachtet werden, dass sich unbefugte Dritte in Hörreichweite befinden könnten. Hier sollten keine sensiblen Daten ausgesprochen werden. Auch das Ansprechen mit dem Namen ist nicht notwendig, auch wenn dies vielleicht unhöflicher erscheinen mag.