Gerne möchte man als Arbeitgeber wissen, ob die aussichtsreiche Bewerberin nicht möglicherweise schwanger ist und kurz nach Einstellung schon ausfällt. Aber ist es auch erlaubt so etwas im Bewerbungsgespräch zu fragen?
SCHWANGERSCHAFT
Generell ist eine solche Frage natürlich verboten. In wenigen Ausnahmen kann sie aber doch erlaubt sein, nämlich dann, wenn für die Arbeit ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für Schwangere besteht. Dies kann z. B. bei Arbeiten mit Chemikalien oder Röntgenstrahlen der Fall sein. Auch Fragen nach Kinderwunsch oder auch nur nach Heiratsabsicht sind wegen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu unterlassen.
VORSTRAFEN
Wenn es sich nicht um eine Beamtenstelle handelt, ist eine uneingeschränkte Frage nach Vorstrafen durchaus zulässig. Diese müssen aber für die Arbeitsstelle relevant sein. So ist es natürlich in Ordnung nach Vorstrafen mit verkehrsrechtlichem Hintergrund zu fragen wenn es bei der Stelle um einen Berufskraftfahrer geht. Diesen aber nach Vorstrafen wegen Unterschlagung zu befragen wiederum nicht. Etwas anderes wäre es dann wieder, wenn es bei der Arbeitsstelle um einen Job als Bankkassierer geht.
RELIGION, PARTEIEN UND GEWERKSCHAFTEN
Fragen zur Religions-, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit sind nur in ganz besonderen Ausnahmen erlaubt. Eine solche Frage ist nur legitim, wenn der Bewerber sich z. B. bei einer kirchlichen Organisation oder einer Partei bewirbt.
KRANKHEITEN
Danach darf nur gefragt werden, wenn diese die Arbeitsfähigkeiten stark beeinflussen, oder den Mitarbeiterkreis gefährden würden. Nach einer HIV-Infektion darf nicht gefragt werden, während nach einer ausgebrochenen Erkrankung gefragt werden darf durch die in Kürze eine Arbeitsunfähigkeit zu erwarten ist. Darüber hinaus gibt es natürlich auch Ausnahmen im Gesundheitswesen und der Lebensmittelindustrie. Hier wird aber normalerweise auch ein Gesundheitszeugnis verlangt.
LOHNPFÄNDUNGEN
Nur wenn der Bewerber sich für eine Stelle in einer besonderen Vertrauensposition – z. B. Kassenkraft – bewirbt, ist es zulässig nach Gehaltsabtretungen oder Lohnpfändungen zu fragen. Ansonsten ist auch diese Frage tabu.