DAS LG ENTSCHIED NOCH ANDERS
Geklagt hatte ein Arzt gegen den Betreiber einer Internetseite, in welchem man Ärzte bewerten kann. Er hatte auf dem Bewertungsportal des Betreibers mehrere unwahre Behauptungen über sich entdeckt, die ihn als Arzt in einem schlechten Licht erscheinen ließen. Nachdem er mehrmals erfolglos die Löschung vom Portalbetreiber verlangte, ging er schließlich gerichtlich dagegen vor und machte einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber des Bewertungsportals geltend, um damit Falschbeurteilungen in der Zukunft zu verhindern. Das Landesgericht entschied erst noch anders: Der Beklagte wurde auf Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Namen und Adresse des Verfassers der negativen Beiträge verurteilt. In der Revision ging es dann aber weiter zum Bundesgerichtshof.
INTERNETNUTZUNG BLEIBT ANONYM
Der BGH (Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13) schließlich hob das Urteil des Landesgerichts auf, da der Beklagte nicht zur Herausgabe der geforderten Daten befugt sei. Es fehle ihm hier die erforderliche datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage, die die Beklagte zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs des Klägers berechtigten würde. Die Begründung dafürfindet sich im TMG (Telemediengesetz), welches ausdrücklich die anonyme Nutzung des Internets vorsieht. Der Betreiber eines Internetportals ist also grundsätzlich nicht befugt, ohne die Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu weiterzugeben.
KEINERLEI AUSKUNFTSANSPRUCH?