Immer öfter findet man in Autos sogenannte Dashcams – kleine Kameras, die wie Navigationsgeräte an der Scheibe befestigt werden und während der Fahrt den Verkehr filmen. Dies soll ähnlich einem Augenzeugen als Beweis vor Gericht die Schuldlage bei einem Unfall klären helfen. Aber wie sieht das datenschutzrechtlich aus?
IN DER REGEL UNZULÄSSIG
Bei uns in Deutschland ist der Einsatz von Dashcams in der Regel datenschutzrechtlich unzulässig. Darauf haben sich die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den Datenschutz im Düsseldorfer Kreis geeinigt und in einem Beschluss vom 25./26. Februar 2014 darauf aufmerksam gemacht.
ABWÄGUNG
Wie der Landesbeauftragte für Datenschutz in Baden-Württemberg in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht schreibt, ist der Betrieb von Dashcams „wie eine herkömmliche Videoüberwachung – an § 6b Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 BDSG zu messen. Danach ist eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokameras nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.“ Hier überwiegen aber in aller Regel die schutzwürdigen Interessen aller anderen Verkehrsteilnehmer. Jeder Einzelne hat das Recht, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen ohne ungewollt und ohne Anlass von Videokameras beobachtet zu werden.
BESTÄTIGUNG DURCH GERICHTSVERFAHREN
Die Einschätzung des Düsseldorfer Kreises wurde bereits in diversen Gerichtsverfahren bestätigt. Das LG Heilbronn (Az. I 3 S 19/4) entschied am 17. Februar letzten Jahres dass Aufnahmen von Dashcams im Zivilprozess regelmäßig nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden können und auch das Amtsgericht München folgte (345 C 5551/14) der Auffassung.
UNZULÄSSIGES FILMEN ZIEHT BUSSGELD NACH SICH
Die Empfehlung des Landesdatenschutzbeauftragten Jörg Klingbeil ist eindeutig:
„Ob Privatfahrzeug, Speditionsfahrzeug, Reisebus oder Taxi: Fahrer bzw. Fuhrunternehmen sollten von dem Einsatz von Dashcams Abstand nehmen. Das unzulässige Filmen mit einer Dashcam kann mit einem hohen Bußgeld geahndet werden.“