Kundenzufriedenheitbefragungen (auch Feedbackanfragen genannt) sind ein schnelles und kostenschonendes Mittel für Online-Händler, um einen Kunden im Nachgang zu einer Bestellung zur Abgabe einer Bewertung anzufragen. Bislang ist die Rechtsprechung zur Zulässigkeit dieser Kundenbewertungsanfragen uneinheitlich, nunmehr hatte das KG Berlin zu beurteilen gehabt, ob Kundenzufriedenheitsbefragungen ohne Einwilligung des betroffenen E-Mailempfängers zulässig sind. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des KG Berlin in unserem Gastbeitrag der IT Recht Kanzlei München.
DIE ENTSCHEIDUNG DES LG BERLIN IN DER VORINSTANZ
Das LG Berlin hatte im Rahmen seiner Entscheidung (vom 16.01.2017, Az.: 16 O 544/16) noch die einmalige Bewertungsanfrage per E-Mail als zulässig erachtet und hierbei auf eine Interessenabwägung abgestellt, die zu Gunsten des werbenden Online-Händlers ausfallen solle.
KG BERLIN HEBT ENTSCHEIDUNG AUF
Das KG Berlin hebte die vorinstanzliche Entscheidung des LG Berlin auf (Beschluss vom 07.02.2017, Az.: 5 W 15/17). Zunächst stellte das KG Berlin klar, dass es sich bei einer Kundenzufriedenheitsbefragung um eine Werbung handelt, hierbei berief sich das Gericht auf den Effekt solcher Kundenzufriedenheitsbefragungen, da diese zumindest auch dazu dienen würden, so befragte Kunden an sich zu binden und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern.
Das Kammergericht führte weiter aus, dass derartige Befragungen beim Kunden den Eindruck vermitteln würden, der befragende Unternehmer bemühe sich auch nach Geschäftsabschluss um ihn, zudem bringe sich der Unternehmer damit beim Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung diene und eine Weiterempfehlung ermögliche. Das Kammergericht hielt daher als Zwischenfazit fest, dass auch die erstmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten einen unmittelbaren Eingriff in den Geschäftsbetrieb darstelle.
Sodann führte das KG Berlin eine Prüfung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch, gelangte hierbei aber (entgegen der Annahme des Landgerichts Berlin) im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen zu einer Entscheidung zu Lasten des werbenden Online-Händlers.
Eine solche Prüfung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs war im vorliegenden Fall notwendig, da der Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB) geltend gemacht worden ist.
Das Kammergericht folgerte aus der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, dass jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten als unzumutbare Belästigung anzusehen ist.
Um Wertungswidersprüche zu vermeiden müsse daher diese gesetzgeberische Wertung bei der Beurteilung der bürgerlich-rechtlichen Generalklausel (§ 823 Abs.1, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB) Berücksichtigung finden. Folglich stelle die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrücklich Einwilligung einen unzumutbar belästigenden Charakter gegenüber dem Empfänger dar, welche eine grundsätzliche Rechtswidrigkeit impliziere, dies gelte auch für die streitgegenständliche Kundenzufriedenheitsanfrage.
FAZIT
Wie bereits das OLG Dresden, das AG Hannover und das AG Düsseldorf, geht auch das KG Berlin davon aus, dass eine Feedback-Anfrage als unzulässige E-Mail-Werbung zu werten ist, sofern hierfür zuvor keine Einwilligung durch den betroffenen Empfänger erteilt worden ist. Das KG Berlin sieht allerdings die Möglichkeit, die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG als Rechtfertigungsgrund für die Übersendung einer Kundenzufriedenheitsanfrage heranzuziehen. Wir halten diese Sichtweise für kritisch, da Ausnahmevorschriften nach dem gesetzgeberischen Willen eng auszulegen sind und hierbei Zweifel bestehen, ob eine solche Kundenzufriedenheitsanfrage als „Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne des § 7 Abs. 3 UWG anzusehen ist.