Bilder bieten eine eigene Art der Kommunikation. Vor allem heutzutage werden sie über das Internet und die sozialen Netzwerke rasant an eine Vielzahl von Menschen verbreitet. Um das Werk zu schützen, sieht das Urheberrecht verschiedene Vorschriften vor, die bei der Nutzung beachtet werden müssen. Doch auch der Urheber muss einige Vorschriften beachten, so z.B. wenn er eine Fotografie veröffentlichen möchte, die fremde Personen zeigt. Der folgende Gastbeitrag von Isabel Frankenberg des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V. klärt auf.
BILDRECHTE
Die rechtlichen Vorschriften und Grundlagen für Fotografien und Bilder werden unter dem Begriff „Bildrechte“ zusammengefasst. Das Urheberrecht der Bilder wird durch die Urheberrechtsgesetze (UrhG) geregelt. Zu beachten ist allerdings auch das Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG), welches zudem die Rechte am eigenen Bild festlegt.
Das Recht am eigenen Bild wird durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie – inoffiziell auch als Kunsturheberrechtsgesetz bezeichnet – geschützt. Der §22 KunstUrhG legt zudem fest, dass Bilder nur mit der Erlaubnis der abgebildeten Personen veröffentlicht werden dürfen. Eine Erlaubnis gilt in diesem Fall auch dann als erteilt, wenn sich der Abgebildete dafür entlohnen ließ.
EINWILLIGUNG ODER NICHT?
Die Einwilligung zur Veröffentlichung muss bis zu 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten eingeholt werden. Diese erfolgt dann durch die Angehörigen des Fotografierten, dazu zählen z.B. der Lebenspartner oder die Kinder. Im §23 KunstUhrG werden einige Ausnahmen festgeschrieben, die eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung des Abgebildeten möglich machen. Demnach dürfen folgende Bilder zur Schau gestellt werden:
- Bilder mit Personen der Zeitgeschichte: Es besteht ein öffentliches und besonderes Interesse an der Person und seinem Leben. Hierbei muss allerdings das Recht auf Privatsphäre der abgebildeten Person beachtet werden.
- Bilder mit Personen als Beiwerk: Diese Regelung gilt, wenn eine Person bspw. zufällig an einer Sehenswürdigkeit vorbeiläuft, während diese fotografiert wird.
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen: Hierzu zählen z.B. politische Demonstrationen oder kulturelle Ereignisse.
- Bilder, die einem höheren Interesse der Kunst dienen: Wann dieses besteht muss je nach Einzelfall geprüft werden. Finanzielle Gründe dürfen bei dieser Regelung nicht im Vordergrund stehen.
Ebenso können diese Regelungen auch wieder außer Kraft treten, sobald durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Das gilt auch für die Angehörigen nach dem Tod des Fotografierten.
MÖGLICHE SANKTIONEN
Findet eine Missachtung der oben beschriebenen Paragrafen statt, muss mit verschiedenen Sanktionen gerechnet werden. Diese sind im §33 KunstUrhG definiert. Neben einer Geldstrafe kann demnach auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auf den Pflichtverletzer zukommen.
Weitere Informationen zum Thema „Urheberrecht am Bild“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.urheberrecht.de viele weitere Informationen, eBooks und Ratgeber zu Themen, wie Tauschbörse, Streaming oder Abmahnung.
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