Die Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) hat Anfang Juni eine Veranstaltung mit dem Titel „Datenschutz-Grundverordnung – (wie) müssen das deutsche und das europäische Recht geändert werden?“ unter Vorsitz Peter Schaars abgehalten, um über mögliche Anpassungen des BDSG nach Wirksamwerden der EU-Datenschutzgrundverordnung zu diskutieren.
WUNSCHVORSTELLUNG: ALLES BLEIBT BEIM ALTEN
Eines ist sicher: Das BDSG sichert ein besseres Datenschutzniveau zu, als es die EU-DSGVO tun wird. Dass sich aber mit der EU-Datenschutzgrundverordnung nichts ändern wird, ist natürlich eine reine Wunschvorstellung. Die große Hoffnung aktuell ist, dass wenigstens nur die allernotwendigsten Änderungen gemacht werden sollen, um so viele der bestehenden Vorschriften wie möglich zu erhalten. Dabei ist noch gar nicht wirklich klar, ob das überhaupt Sinn macht.
BDSG – AUF NIMMER WIEDERSEHEN?
Unter die Lupe genommen, ist nämlich eines klar: Die EU-Datenschutzgrundverordnung enthält keine Öffnungsklauseln im herkömmlichen Sinne. Es gibt hier lediglich einen gewissen – wohl eher gering einzuschätzenden – Spielraum, den die einzelnen Nationen haben werden. Inwiefern man hier also ein BDSG wie wir es kennen einbinden kann ist abzuwarten. Problematisch wird es darüber hinaus auch mit unserer Vielzahl an datenschutzrelevanten Gesetzen die nicht dem BDSG entspringen. Man denke hier nur mal an das Strafgesetzbuch, das Telemediengesetz, das Telekommunikationsgesetz oder das Betriebsverfassungsgesetz.
EIN NEUER ENTWURF KOMMT IN JEDEM FALL
Wie der Veranstaltung zu entnehmen war, wird der Gesetzgeber ohnehin jede einzelne bestehende Norm auf „Verträglichkeit“ mit der EU-DSGVO prüfen müssen. Das BDSG selber soll in seinem neuen Entwurf strukturell an die EU-Datenschutzgrundverordnung angelehnt werden, sodass Kapitel analog aufzufinden sein werden. Die Zeit ist knapp bemessen, weshalb sich hier mit Sicherheit schon sehr bald etwas bewegen wird.