Aufgrund aktuellster Ereignisse, hier konkret ein Bußgeldverfahren des BayLDA, für den Einsatz von Google Analytics, Google Double Click und Criteo auf Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses mit Widerspruchsmöglichkeit, empfehlen wir allen unseren Kunden, die Auseinandersetzungen mit den Aufsichtsbehörden vermeiden wollen, sofort auf die Rechtsgrundlage Einwilligung zu wechseln.
BERECHTIGTES INTERESSE NICHT MÖGLICH?
Entgegen der Rechtsauffassung Google Analytics und ähnliche Technologien auf Basis des berechtigten Interesses einsetzen zu dürfen, hat nun das BayLDA einen Bußgeldbescheid angestoßen. Konkret geht es um den Einsatz von Analytics, Double Click und Criteo. Diese Tools können nach Aussage der Aufsichtsbehörde nicht auf Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO eingesetzt werden, da der Verantwortliche eine vollständige Interessensabwägung nur durchführen kann, wenn er die konkreten Umstände der Datenverarbeitung kennt und anschließend die rechtliche Bewertung durchführt. Seine Entscheidungsgrundlage sowie die Prüfung hat er zu dokumentieren. Eine vollständige Interessensabwägung (ist aus Sicht der Aufsichtsbehörde) schon deshalb nicht durchführbar, da die näheren Umstände der Datenverarbeitung unbekannt sind. Folglich konnte sie sich erst Recht nicht mit den Auswirkungen der Verarbeitung auf die betroffenen Personen auseinandersetzen.
DAS ENDGÜLTIGE AUS FÜR ANALYTICS UND TRACKING?
Das könnte das Aus sein für den Einsatz von Analytics und Tracking im Internet, denn welcher Nutzer wird hier zukünftig durch aktives Betätigen eines Schalters oder Setzen eines Häkchens seine Einwilligung erteilen?
Hier ist natürlich besonders interessant, dass hier – wenn man sich die Webseiten anderer europäischer Datenschutzbehörden ansieht – absolute Uneinigkeit herrscht. Dort findet man nämlich (zum Zeitpunkt dieses Artikels) noch diverse Analyse und Trackingtools im Einsatz ohne das Einwilligung eingeholt wird.