Wie die Kollegen von Datenschutzbeauftragter.info berichten, verschickt der Bundesverband sichere Kunden- und Patientendaten (BVSKPD e.V.) an diverse Unternehmen eine schriftliche Beschwerde eines Mitglieds hinsichtlich des Datenschutzes im jeweiligen Unternehmen.
SCHREIBEN WEGEN VERDACHTS
Der Verband, mit Sitz in Hamburg, behauptet in besagtem Schreiben, dass ein Mitglied sich mit einer Datenschutzbeschwerde über das angeschriebene Unternehmen an den Verband gewandt habe. Man spricht darin von einem „Anfangsverdacht“ und fordert ein Verfahrensverzeichnis an.
VERFAHRENSVERZEICHNIS IST NICHT GLEICH VERFAHRENSVERZEICHNIS
Aber schon die Formulierung im Schreiben ist wohl schon nicht korrekt. So wird hier wohl um Einsicht in das öffentlichen Verfahrensverzeichnis und die internen Verfahrensübersichten des Unternehmens gebeten. In der Tat ist das öffentliche Verfahrensverzeichnis nach §4g BDSG auf Antrag jedermann zur Verfügung zu stellen. Das interne jedoch nicht.
RECHTSMISSBRAUCH
Aber dem Recht, das öffentliche Verfahrensverzeichnis einsehen zu dürfen, darf kein grober Rechtsmissbrauch entgegenstehen. Dies ist hier laut Datenschutzbeauftragter-info.de möglicherweise aber der Fall.
WAS TUN, WENNN SIE SO EIN SCHREIBEN ERREICHT?
Da das öffentliche Verfahrensverzeichnis in „geeigneter Form“ zur Verfügung zu stellen ist, sollte man sich durchaus den Spaß gönnen einen Vertreter des Verbandes einzuladen, um sich vor Ort in Ihrem Unternehmen das Verfahrensverzeichnis einzusehen.