Immer wieder findet man im Impressum, den AGB oder sogar in der Datenschutzerklärung sogenannte Disclaimer. Diese Floskeln, um keine Gewähr für Aktualität oder Korrektheit übernehmen zu müssen, erfreuen sich größter Beliebtheit. Aber tatsächlich sind diese wettbewerbswidrig und können daher abgemahnt werden.
URTEIL DES LG ARNSBERG
Wie das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 3. September 2015 entschied, verstößt dies gegen das Wettbewerbsrecht. Im konkreten Fall benannte der Disclaimer, dass der Autor keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernehmen würde. Laut dem LG Arnsberg würde dies die in der Produktbeschreibung enthaltene Beschaffenheitsvereinbarung unwirksam machen, die Gewährleistungsrechte des Käufers behindern und Garantieerklärungen außer Kraft setzen. Dies ist unzulässig und laut LG Arnsberg eine wettbewerbswidrige Klausel.
SO ODER SO RECHTSWIDRIG
Wie das Gericht weiter entschied, so liege zumindest ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, selbst wenn man diese Art von Disclaimer nicht in diesem Sinne verstünde, da die Klausel weder klar noch eindeutig zu verstehen wäre.
DISCLAIMER? NEIN DANKE!
Solche pauschalen Haftungsausschlüsse sollten Sie sich deshalb in jedem Falle sparen. Entweder sind diese rechtlich völlig nutzlos, oder aber Sie können im schlimmsten Falle wegen rechtswidrigen Haftungsausschlüssen wie im vorgegangenen Fall abgemahnt werden. Auch der beliebte Link-Disclaimer, kann, wenn er falsch formuliert ist problematisch sein. Wenn man sich ausdrücklich von allen Inhalten der verlinkten Seiten distanziert, warum verlinkt man dann diese Seiten? Dies kann sogar so ausgelegt werden, dass man sich wohl bewusst war, illegale Inhalte zu verlinken.
Zu diesem Thema empfehlen wir auch den Podcast „Disclaimer und andere Urban Law Legends“ der Rechtsanwaltskanzlei Schwenke.