Wie der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts vor wenigen Tagen entschied, dürfen die, durch Einsatz eines Keyloggers gewonnenen Erkenntnisse über Privattätigkeiten eines Arbeitnehmers, in einem gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.
WAS IST DIESE KEYLOGGER SOFTWARE?
Sogenannte Keylogger-Software zeichnet alle Tastatureingaben an einem Computer auf. Allerdings ist diese Art der Überwachung dem Arbeitgeber allerdings nur dann gestattet, wenn er einen belegbaren Verdacht auf eine Straftat oder andere schwerwiegende Pflichtverletzung gegen den Mitarbeiter vorbringen kann. Eine pauschale heimliche Kontrolle hingegen ist generell verboten und rechtfertigt entsprechend auch keine Kündigung.
KONKRETER FALL
Im konkret entschiedenen Gerichtsfall, war der Kläger bei der Beklagten als Web-Entwickler beschäftigt gewesen. Im Zusammenhang mit der Freigabe eines Netzwerks teilte das Unternehmen allen Arbeitnehmern mit, dass sämtlicher „Internet-Traffic“ sowie die Benutzung der Systeme „mitgeloggt“ werde. Dazu wurde auf dem PC des Klägers eine Keylogger-Software installiert, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos anfertigte. Nach Auswertung dieser Daten fand ein Gespräch mit dem Kläger statt, der daraufhin zugab, seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben.
Das Unternehmen kündigte ihm fristlos mit der Begründung, in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt zu haben.
NICHT ZUZLÄSSIGER BEWEIS
Laut BAG, hat das Unternehmen durch den Einsatz der Keylogger-Software das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Informationsgewinnung war nach § 32 Abs. 1 BDSG ebenfalls zulässig. Die vom Kläger eingeräumten Privatnutzung, so das Landesarbeitsgericht, rechtfertige die Kündigungen ohne vorherige Abmahnung nicht.