In verschiedenen Branchen gibt es rechtliche Archivierungspflichten. So auch im Gesundheitswesen. Hier gibt es zusätzlich etliche Einschränkungen beim Umgang mit Daten. Manche Informationen beispielsweise, die aus dem Arzt-Patienten-Verhältnis resultieren, dürfen weder gespeichert noch verarbeitet werden. Wie sieht es hier mit Archivierungsbestimmungen aus?
VERWALTUNGS- UND BEHANDLUNGSBEZOGENE DATEN
Bei der Archivierung von Daten muss man zwischen verwaltungs- und behandlungsbezogenen Daten unterscheiden. Bei den behandlungsbezogenen Daten gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Gesetzen in denen sich etwas zu Aufbewahrungsfristen finden lässt. Dazu gehören beispielsweise das Transfusionsgesetz, die Apothekenbetriebsordnung oder die Röntgenverordnung. Hier sind teilweise Mindestaufbewahrungsfristen von bis zu 30 Jahren vorgeschrieben, die gelegentlich sogar noch höher ausfallen können.
ARCHIVIERUNG WEGEN SCHADENSERSATZANSPRÜCHEN
§199 Abs. 2 BGB, bestimmt, dass auch im Gesundheitswesen Mindestarchivierungsfristen einzuhalten sind. So müssen sämtliche Unterlagen die für mögliche Rechtstreitigkeiten relevant sein könnten 30 Jahre, Buchungsbelege 10 Jahre und Auftragsunterlagen 6 Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Fristen werden dann teilweise noch durch spezielle Aufbewahrungsfristen wie z. B. die Dokumentationspflicht der Ärzte ergänzt. Bei Kontrolle durch Datenschutzbehörden oder wenn gegen einen Arzt durch eine Strafverfolgungsbehörde ermittelt wird, können diese entsprechend eingesehen werden.
ARCHIVIERUNGSFRISTEN IM GESUNDHEITSWESEN
Wie die Kassenärztliche Vereinigung Bremen zusammengetragen hat, gelten auch unabhängig von den Fristen die aus möglichen Schadensersatzansprüchen resultieren, verschiedene Aufbewahrungszeiten für sämtliche medizinische Unterlagen. So sind Befunde mindestens 10 Jahre, Unterlagen für Strahlenschutzprüfungen 5 Jahre und Durchgangsarztverfahren 15 Jahre lang zu archivieren. Aber wie das Unabhängige Landsezentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein bekannt gibt, sind gleichzeitig „Patientendaten (…) zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit kann darauf beruhen, dass die Erhebung bei den Betroffenen oder die Übermittlung von einem Dritten mit dem Datenschutzrecht nicht vereinbar war (z. B. es lag keine wirksame Einwilligungserklärung vor). Eine Löschung muss auch erfolgen, sobald deren Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Die fehlende Erforderlichkeit der weiteren Datenspeicherung ergibt sich nicht schon nach Abschluss einer Behandlung bzw. Untersuchung (§ 35 Abs. 2 BDSG, § 28 Abs. 2 LDSG SH).“