Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat vor wenigen Tagen aktuelle Hinweise zum Thema „Anforderungen an die datenschutzkonforme Auskunftserteilung über gespeicherte Daten von Personen nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) veröffentlicht.
LEITFADEN ALS HILFESTELLUNG
Mit diesem Leitfaden, der HIER vom BayLDA zur Verfügung gestellt wird, sollen Unternehmen und auch private Personen eine Hilfe an die Hand bekommen, die nicht nur klar absteckt, dass jede verantwortliche Stelle, die um Auskunft zu gespeicherten personenbezogenen Daten des Betroffenen gebeten wird, tatsächlich zur Auskunft verpflichtet ist, sondern auch dass die Auskunft für den Betroffenen eine „Holschuld“ ist.
UMFANG, ART, FRISTEN UND KOSTEN
Weitere Abschnitte des Leitfadens erklären den Umfang der zu erteilenden Auskunft, beschreiben in welcher Form die Auskunft erteilt werden kann und erinnern daran, dass die Auskunft „im Regelfall unentgeltlich (§ 34 Abs. 8 und 9 BDSG)“ zu sein hat. Eine Frist zur Auskunftserteilung ist gesetzlich nicht vorgesehen, diese ist lediglich „rechtzeitig“ zu erteilen.
VERSTÖSSE, BUSSGELDER
Unrichtige, Unvollständige oder nicht rechtzeitige Auskunftserteilung kann zu Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 € führen. Es gelten die Bußgeldvorschriften aus § 43 BDSG. Betroffene dürfen sich in solchen Fällen, laut Leitfaden, auch gerne an das BayLDA wenden. Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie darüber hinaus auch im 6. Tätigkeitsbericht des BayLDA für die Jahre 2013 und 2014.