Wie die Berliner Beauftragte für den Datenschutz in ihrem Jahresbericht 2015 schreibt, hatte die Liegenschaftsverwaltung eines Bezirksamtes für die Anmietung einer Wohnung in einem Seniorenwohnhaus ein ärztliches Gutachten vorgelegt bekommen wollen. Aber ist dies auch erlaubt?
WOZU DAS GUTACHTEN?
Wie die Liegenschaftsverwaltung mitgeteilt hatte, „solle anhand der ärztlichen Gutachten geprüft werden, ob die Mieterinnen und Mieter selbstständig und ohne fremde Hilfe in den Wohnungen leben können. Personal für Betreuung und Pflege sei in den Seniorenwohnhäusern nicht vorgesehen.“ Hier würde eine ärztliche Untersuchung vor Einzug die Gelegenheit bieten, ob der Umzug in eine Seniorenwohnung sinnvoll sei oder man nicht gleich in ein Heim mit Rundumpflege ziehen sollte.
NORMALER WOHNUNGSMIETVERTRAG
Da mit der Anmietung einer Wohnung in einem Seniorenwohnhaus aber eben keine Pflegedienstleistungen einhergehen, handelt es sich hierbei um normale Wohnungsmietverträge. „Deshalb war nicht erkennbar, wofür die Liegenschaftsverwaltung in ihrer Funktion als Vermieterin Gesundheitsdaten der Bewohnerinnen und Bewohner benötigt.“ Die Berliner Datenschutzbeauftragte hat deshalb „darauf hingewiesen, dass die Anforderung ärztlicher Bescheinigungen unter diesen Umständen unzulässig ist.“
EMPFEHLUNG DER AUFSICHTSBEHÖRDE
Die Aufsichtsbehörde hat vorgeschlagen, um der Idee genüge zu tun, stattdessen zukünftig ein Informationsblatt an die Wohnungsinteressenten herauszugeben. In diesem Informationsblatt könne zunächst die Erwägungen zur Frage des Umzugs in eine Wohnung oder ein Pflegeheim dargestellt und den Bewerberinnen und Bewerbern ein diesbezügliches Gespräch mit einem Arzt oder einer „neutralen“ Person nahegelegt werden.