Der Bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz (BayLfD) äußert sich über die Erstellung und Verwendung von Schülerfotos. Mit dieser Äußerung wendet er sich einem Problemfeld der DS-GVO zu und gibt mit dieser Veröffentlichung den Schulen einen Leitfaden im Umgang mit Fotografien von Schülern.
ALLGEMEINES
Fotoaufnahmen stellen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist dabei nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
Eine gesetzliche Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler, sich in der Schule fotografieren zu lassen, besteht nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufnahmen von einem Schulangehörigen – etwa aus den Reihen des Lehr- und Verwaltungspersonals oder der Schüler- und Elternschaft – oder gar von einem externen Fotografen angefertigt werden. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Schülerinnen und Schüler eigens für die Aufnahmen zusammenkommen oder ob die Fotografien im Rahmen des Unterrichts oder im Zusammenhang mit Schulprojekten angefertigt werden. Vielmehr existiert keine Rechtsgrundlage, aus der sich die Befugnis zur fotografischen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern – etwa in Form von Einzelaufnahmen, aber auch im Rahmen eines Gruppen- oder Klassenfotos – ableiten ließe. So sind die Schulen nach der schuldatenschutzrechtlichen Erlaubnisnorm des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen zwar berechtigt, die Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Dies bedeutet aber, dass die Datenverarbeitung nicht nur die Aufgabenerfüllung der Schule objektiv unterstützen, fördern und beschleunigen muss, sondern auch zu den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen in einem angemessenen Verhältnis stehen muss. Bei Fotografien fehlt es an dieser Angemessenheit. Das Anfertigen und Verwenden von Fotografien stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistete „Recht am eigenen Bild“ dar, das als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Grundrecht verfassungsrechtlich besonders geschützt ist. Ein Grundrechtseingriff liegt dabei schon dann vor, wenn die Fotos nur für schulinterne Zwecke angefertigt und verwendet werden.
Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ist die Anfertigung und Verwendung von Fotografien nur mit datenschutzkonformer Einwilligung der Betroffenen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO zulässig. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern müssen dabei die Erziehungsberechtigten einwilligen, ab Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich auch die Minderjährigen selbst. Nach den gesetzlichen Vorgaben von Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DS-GVO muss die Einwilligung insbesondere freiwillig und informiert erteilt werden. Schon aus Nachweisgründen sollte zudem eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 DS-GVO).
An der Freiwilligkeit fehlt es beispielsweise, wenn die betroffenen Personen einem starken Gruppendruck ausgesetzt sind. Im Rahmen der vollständigen Aufklärung müssen die betroffenen Personen insbesondere darüber informiert werden, zu welchem konkreten Zweck die Fotos gemacht werden, in welcher Form und wie lange die Fotos gespeichert werden, wer darauf Zugriff hat und an wen sie unter Umständen weitergegeben werden. Die betroffenen Personen müssen somit eine konkrete Vorstellung über Ziel, Inhalt, Ablauf und Umfang der Datenerhebung und -verwendung erhalten können. Auch müssen die betroffenen Personen darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen werden kann, die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hiervon aber nicht berührt wird (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht ausreichend, wenn die Schule – beispielsweise auf der Schulhomepage, in Elternbriefen und/oder per Aushang – nur auf eine Fotoaktion hinweist, selbst wenn hierbei die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt wird.
BEAUFTRAGUNG EXTERNER FOTOGRAFEN
Mit der Anfertigung von Schülerfotos kann die Schule selbstverständlich einen privaten Dienstleister, insbesondere einen externen Fotografen, beauftragen. In diesem Falle sind allerdings die gesetzlichen Vorgaben des Art. 28 DSGVO über die Auftragsverarbeitung zu beachten. Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bleibt danach der Verantwortliche, also die Schule, verantwortlich. Der Verantwortliche darf nur mit Auftragsverarbeitern zusammenarbeiten, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt (Art. 28 Abs. 1 DSGVO). Die Auftragsverarbeitung erfolgt dabei auf Grundlage eines Vertrags, der den in Art. 28 Abs. 3 DSGVO normierten Inhalt aufweisen muss. Der Vertrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter darf die Daten zudem nicht für andere Zwecke verwenden.
Rechtsgrundlage für die Anfertigung der Schülerfotos durch den von der Schule beauftragten privaten Dienstleister ist stets die von den Betroffenen gegenüber der Schule erteilte datenschutzkonforme Einwilligung. Auch ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler – wie etwa Namen, Geburtsdatum und Klasse – an den beauftragten Fotografen zur Ermöglichung der Zuordnung der Aufnahmen nur mit entsprechender datenschutzkonformer Einwilligung der Betroffenen zulässig. Werden Klassenlisten an den Fotografen übergeben, ist darauf zu achten, dass nur die Daten der Schülerinnen und Schüler enthalten sind, für die eine Einwilligung vorliegt. Sollen allen Mitschüler(elter)n die Fotoaufnahmen – etwa auf Datenträgern wie CDs oder USB-Sticks – zur Verfügung gestellt werden, ist auch hierfür eine entsprechende datenschutzkonforme Einwilligung notwendig. Zu den Anforderungen an eine datenschutzkonforme Einwilligung siehe bereits oben.
SCHÜLERFOTOS IM JAHRESBERICHT, INSBESONDERE KLASSENFOTOS
Gibt eine Schule für die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten einen papiergebundenen Jahresbericht heraus, so dürfen – nicht müssen – darin gemäß der schuldatenschutzrechtlichen Erlaubnisnorm des Art. 85 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen von den Schülerinnen und Schülern Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse sowie Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen enthalten sein. Sollen darüber hinaus Schülerfotos, insbesondere Klassenfotos in den Jahresbericht aufgenommen werden, so ist dies nur auf der Grundlage einer datenschutzkonformen Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstab. a DSGVO zulässig; zu den diesbezüglichen Anforderungen siehe bereits oben.
Die jedenfalls für die bayerischen staatlichen Schulen verbindliche Bestimmung der Nr. 4.2 Buchst. d) der vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erlassenen „Erläuternden Hinweise“ verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die mit mir abgestimmten Muster-Einwilligungserklärungen. Diese sind den „Erläuternden Hinweisen“ als Anlage beigefügt, aber auch auf meiner Homepage https://www.datenschutz-bayern.de unter „Themen“ – „Schulen“ abrufbar. Diesbezüglich möchte ich zudem auf meine Ausführungen im 25. Tätigkeitsbericht 2012 unter Nr. 10.3 hinweisen.
SCHÜLERFOTOS AUF DER SCHULHOMEPAGE
Im Rahmen der schulischen Öffentlichkeitsarbeit verzichtet kaum noch eine Schule darauf, eine Schulhomepage zu betreiben. Nach Anlage 9 „Internetauftritt von Schulen“ der Verordnung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern – und damit auch Schülerfotos mit oder ohne Namensangabe – allerdings nur auf der Grundlage einer datenschutzkonformen Einwilligung im Internet veröffentlicht werden; zu den diesbezüglichen Anforderungen siehe bereits oben.
Die jedenfalls für die bayerischen staatlichen Schulen verbindliche Bestimmung der Nr. 4.2 Buchst. e) der vom Staatsministerium erlassenen „Erläuternden Hinweise“ verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die mit mir abgestimmten Muster-Einwilligungserklärungen. Diese sind den „Erläuternden Hinweisen“ als Anlage beigefügt, aber auch auf meiner Homepage https://www.datenschutz-bayern.de unter „Themen“ – „Schulen“ abrufbar. Auch diesbezüglich möchte ich auf meine eingehenden Ausführungen im 25. Tätigkeitsbericht 2012 unter Nr. 10.3 hinweisen.
Schülerfotos in Schülerausweisen
Um Schülerinnen und Schülern einen – oftmals zu Preisermäßigungen und anderen Vorteilen verhelfenden – Nachweis der Schülereigenschaft sowie des Alters zu ermöglichen, stellen Schulen ab der Jahrgangsstufe 5 auf Antrag Schülerausweise aus. Nach der jedenfalls für die bayerischen staatlichen Schulen verbindlichen, vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst am 27.08.1996 erlassenen Bekanntmachung „Ausstellung von Schülerausweisen“ (KWMBl I Seite 339) hat der Schülerausweis unter anderem ein Lichtbild zum Inhalt.
Bedient sich die Schule bei der Ausstellung der Schülerausweise eines privaten Dienstleisters, beispielsweise eines externen Fotografen, sind nach der genannten Bekanntmachung die gesetzlichen Vorgaben des Art. 28 DSGVO über die Auftragsverarbeitung zu beachten. Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bleibt danach der Verantwortliche, also die Schule, verantwortlich. Der Verantwortliche darf nur mit Auftragsverarbeitern zusammenarbeiten, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt (Art. 28 Abs. 1 DSGVO). Die Auftragsverarbeitung erfolgt dabei auf Grundlage eines Vertrags, der den in Art. 28 Abs. 3 DSGVO normierten Inhalt aufweisen muss. Der Vertrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter darf die Daten zudem nicht für andere Zwecke verwenden.
Selbstverständlich sind die Schülerinnen und Schüler nicht dazu verpflichtet, die Ausstellung eines Schülerausweises zu beantragen. Im Ergebnis ist daher auch die hierzu notwendige Anfertigung und Verwendung von Schülerfotos nur auf der Grundlage einer datenschutzkonformen Einwilligung der betroffenen Personen zulässig; zu den diesbezüglichen Anforderungen siehe bereits oben.
SCHÜLERFOTOS IM SCHULUNTERRICHT
Teilweise wollen Lehrkräfte im Schulunterricht – etwa im Rahmen von Kunst- oder Sport-Projekten – Schülerfotos anfertigen und verwenden. Unabhängig von der – von mir nicht zu beurteilenden – Frage der pädagogischen Notwendigkeit kann ein solches Vorhaben schuldatenschutzrechtlich allenfalls auf der Grundlage einer datenschutzkonformen Einwilligung aller Betroffenen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO zulässig sein (siehe dazu im Einzelnen bereits oben).
Allerdings existieren hier bereits erhebliche Zweifel daran, ob im Unterrichtsverhältnis überhaupt die für eine rechtlich tragfähige Einwilligung notwendige Freiwilligkeit gegeben sein kann. Vor diesem Hintergrund rät der BayLfD mit Blick auf das verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz besonders geschützte „Recht am eigenen Bild“ der Schülerinnen und Schüler von derartigen Unterrichtsvorhaben – und damit auch von der Einholung entsprechender Einwilligungen – grundsätzlich ab.
SCHÜLERFOTOS FÜR FOTOSITZPLÄTZE
Gerade zu Schuljahresbeginn stehen Lehrkräfte vor der Herausforderung, sich die Gesichter und Namen oftmals zahlreicher neuer Schülerinnen und Schüler einprägen zu müssen. Ein unkonventioneller Weg hierzu ist es, Einzelfotos von allen Schülerinnen und Schülern anzufertigen, nach dem „Sitzort“ in der Klasse zusammenzustellen und mit den Schülernamen zu versehen (sog. „Fotositzpläne“).
In Übereinstimmung mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst stehe ich solchen „Fotositzplänen“ grundsätzlich ablehnend gegenüber. Der damit verfolgte Hauptzweck – die Ermöglichung eines schnelleren Kennenlernens der Schülerinnen und Schüler – kann regelmäßig auch mit anderen Mitteln erreicht werden, die weniger stark in das verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz garantierte „Recht am eigenen Bild“ der Schülerinnen und Schüler eingreifen. In der Praxis bewährt hat sich dabei insbesondere das Aufstellen von Namensschildern vor den Schülerinnen und Schülern.
Allenfalls im Bereich der beruflichen Schulen, insbesondere der Berufsschulen mit dem dortigen Teilzeit- und Blockunterricht, möchte ich die Erstellung von „Fotositzplänen“ – allerdings nur auf der Grundlage datenschutzkonformer Einwilligungen der Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO – nicht generell ausschließen. Hier sieht die Lehrkraft ihre Schülerinnen und Schüler teilweise nur in sehr großen Zeitabständen, während die Klassenstärken hoch sind. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine datenschutzkonforme Einwilligung verweise ich im Einzelnen auf meine obigen Ausführungen.