Oft holen sich Vermieter zur besseren Einschätzung der Mietinteressenten eine „freiwillige“ Mietauskunft ein. Doch oft bzw. fast immer geht hier der Begriff „freiwillig“ völlig unter. Sobald man diese Selbstauskunft verweigert, fällt man aus dem Raster und hat keine reelle Chance mehr auf das Miet- oder Kaufobjekt. Mit der Selbstauskunft kann der Vermieter leichter entscheiden, wer in Zukunft das Objekt erhält. Hierbei sind besonders wichtige Stammdaten der Interessenten betroffen.
WELCHE DATEN WERDEN ÜBERHAUPT ERHOBEN?
Zusätzlich zu den Stammdaten wie Name, Adresse und Telefonnummer fordert der Vermieter regelmäßige Gehaltsabrechnungen sowie eine SCHUFA-Auskunft. Dies soll die Ungewissheit vor Mietverlust und Nichtzahlen lindern. Die Grundlage dieser Auskünfte bieten hier die personenbezogenen Daten der Mietinteressenten. Die DS-GVO untersagt hier nicht die Verarbeitung dieser Daten, jedoch sollte hier die Freiwilligkeit im Vordergrund stehen. Auch wird eine vorher eingeholte Einverständniserklärung essentiell sein, bevor Stammdaten etc. erhoben werden dürfen. Die Freiwilligkeit geht jedoch mit der höheren Chance einher das gewünschte Objekt zu erwerben.
ABER: Grundsätzlich muss man hier differenzieren, welche Daten eigentlich von den Vermietern bzw. Maklern eingeholt werden dürfen. Was für Grenzen müssen beachten werden? Und vor allem wie umfangreich und wahrheitsgetreu muss die Auskunft sein?
UMFASSENDE MIETERSELBSTAUSKUNFT – WAS DARF ERHOBEN WERDEN?
Vermieter sind dazu verpflichtet den Datenschutz Ihrer Vermieter – auch wenn es sich hier nur um potentielle handelt – wahren. Die Bonitätsprüfung ist vom wirtschaftlichen Standpunkt aus völlig legitim, muss jedoch mit einer Einverständniserklärung eingeholt werden. Eine Grenze ist auf jeden Fall zu ziehen, sobald es sich um die besonderen personenbezogenen Daten handelt. Sobald solche Daten gefordert werden, kann dies der Mieter/Interessent verweigern:
Art. 9 Abs. 1 EU-DSGVO
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
Es gibt zwar Ausnahmen, jedoch betrifft dies nicht die besonderen Interessen eines Vermieters.
WAS MUSS NICHT RICHTIG BEANTWORTET WERDEN?
Besondere Kategorien personenbezogener Daten umfassen vor allem Informationen zu Religion und Ethnie, politischem und philosophischem Weltbild, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheitsdaten, Sexualität sowie genetische und andere biometrische Daten (etwa zum Aussehen). Diese dürfen Vermieter in aller Regel nicht verarbeiten, sodass Sie etwa folgende Fragen in der Mieterselbstauskunft zum Beispiel nicht wahrheitsgetreu beantworten müssen:
- Familienstand
- Schwangerschaft
- Staatsangehörigkeit (nur in Ausnahmen zulässig)
- Religion
- Migrationshintergrund
- Sexuelle Vorlieben
- Politische Orientierung
- Vorstrafen
- Krankheiten
- Gewerkschaften, Parteien etc.
- Spielen Sie ein Musikinstrument?
- Raucher oder Nichtraucher
- Haustiere (Kleintiere brauchen keine Zustimmung)
Legitime Antwortwünsche sind hingegen seitens des Vermieters in der Mieterselbstauskunft: SCHUFA-Bonitätsauskunft, Nettoeinkommen, geleistete Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Insolvenz), Angaben zu weiteren Personen, die einziehen wollen sowie Stammdaten des Interessenten. Allerdings können Sie aufgrund der Freiwilligkeit der Preisgabe die Mieterselbstauskunft grundsätzlich auch ohne SCHUFA-Auskunft abgeben. Auch hier kann das die Chancen allerdings verringern.
WAS KANN BEI EINER ZU UMFANGREICHEN AUSKUNFT GETAN WERDEN?
Mit Wirkung zum 25. Mai 2018 ist die DSGVO auch im Mietverhältnis verbindlich. Das bedeutet, dass auch Vermieter mit wesentlich höheren Sanktionen rechnen müssen, wenn Sie verbotswidrig besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten – oder dies zumindest entsprechend der Mieterselbstauskunft beabsichtigen.
Mietinteressenten, die entsprechende Missstände erkennen, können sich fortan an den zuständigen Datenschutzbeauftragten des Vermieters wenden oder aber an den Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Landes. Dieser kann entsprechenden Vermutungen auf Datenschutzverstöße nachgehen – bzw. ist sogar dazu verpflichtet. Vermieter sollten sich also auf Fragen beschränken, die nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich ihrer potentiellen Mieter berühren, um möglichen Sanktionen aus dem Wege zu gehen.