Der Bundesgerichtshof (BHG) urteilte am 1.02.2018, dass nun auch eine einzelne Einwilligung in die Werbung durch mehrere Kommunikationskanäle rechtens ist. Das bedeutet, dass die Einwilligung in mehrere Werbekanäle dadurch spezifisch genug sei.
WAS BEDEUTET OPT-IN?
Opt-in ist ein ausdrückliches Zustimmungsverfahren aus dem Permission Marketing (Werbe- bzw. Informationsversand mit der Erlaubnis des Kunden), bei dem der Endverbraucher Werbekontaktaufnahmen vorher – mittels E-Mail, Telefon oder SMS/MMS – selbst und explizit bestätigen muss. Sein Gegenspieler ist das sog. Opt-out-Verfahren. Die Problematik für die Werbeträger bezieht sich hierbei auf das E-Mail – Marketing. Hierzu können nämlich beliebige Kontaktdaten verwendet werden, die auch fehlerhafte und unvollständige Daten enthalten können. Sogar Daten aus dritter Hand können verwendet werden.
DEUTSCHE RECHTSLAGE § 7 ABS. 2 UND 3 UWG
In Deutschland sind bestimmte Werbemaßnahmen nur nach erklärter oder mutmaßlicher Einwilligung zulässig. Dies ist seit 2004 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in §7 Abs. 2 und 3 geregelt. Dieser Artikel besagt, dass es für den Verbraucher eine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn dieser ohne vorheriges Einverständnis Werbung durch Email und Telefon erhält. Bisher hatten Gerichte dies so geurteilt, dass man in der Einwilligung für jeden Kommunikationskanal ein separates Einwilligungshäkchen setzen muss.
WORUM GING ES IN DER KLAGE?
Die Klage richtete sich gegen ein Telekommunikationsunternehmen und beschäftigt sich hierbei mit eben jener Einwilligung zu Werbewecken. Der Kläger bemängelte unter anderem, dass sich die Einwilligungserklärung gleichzeitig auf eine Kontaktierung per Telefon, E-Mail, SMS und MMS bezog und nicht spezifisch in einzelne Einwilligungserklärungen aufgelistet wurden. Der BGH merkte hierbei an, dass es – wie in anderen Urteilen bisher auch – Einwilligungserklärungen direkt in den AGBs geben kann und nicht noch einmal extra angeführt werden müssen. Für die Verhandlung wäre nur entscheidend, ob die Einwilligung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würde.
EINWILLIGUNG IST SPEZIFISCH GENUG!
Der BGH sah diese Anforderung im vorliegenden Fall als erfüllt an, insbesondere auch hinsichtlich der Anforderung einer spezifischen Einwilligungserklärung. Die Einwilligung enthalte hier in einer gesondert anzuklickenden Erklärung ausschließlich die Einwilligung in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken. Es widerspreche laut BGH dem Erfordernis einer spezifischen Angabe nicht, dass die Einwilligungserklärung sich auf eine Werbung mittels der verschiedenen Kommunikationswege Telefonanruf und elektronische Post bezieht.