Das Telemediengesetz (TMG), Nachfolger des Teledienstgesetzes, statuiert in §5 gegenüber Diensteanbietern von geschäftsmäßig betriebenen Internetpräsenzen besondere identitätsbezogene Ausweispflichten (die Impressumspflicht). Diese in ihrer Gesamtheit als Impressum verstandenen Anbieterinformationen sind im Angesicht von stetigem technischen Fortschritt und kontinuierlich wandelndem Nutzungsverhalten seit jeher Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen und wurden so ob ihres Inhalts, Umfangs und Anwendungsbereichs von der Rechtsprechung entscheidend mit- und weiterentwickelt. In Teil 3 des folgenden Ratgebers der IT Recht Kanzlei München wir der notwendige Inhalt des Impressums beschrieben.
WELCHE INFORMATIONEN MÜSSEN IM IMPRESSUM STEHEN?
Im Impressum sind nach §5 Abs. 1 TMG folgende Angaben bereitzustellen:
- der Name und die Anschrift der Niederlassung (bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen)
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Mailadresse. Der Diensteanbieter ist also verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post (das meint die E-Mail-Anschrift) einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH NJW 2008, 3553 Rn. 25, 40). Es ist also neben der E-Mail-Anschrift eine weitere Kommunikationsmöglichkeit anzugeben. Das Wort „unmittelbar“ erfordert, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist (EuGH NJW 2008, 3553 Rn. 29, 31).
- Sofern vorhanden das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
- in Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung vorhanden ist, die Angabe dieser Nummer
Prüfen Sie die Angaben zu Ihrem Impressum auf Richtigkeit und Aktualität Ihrer Daten und nehmen Sie ggf. erforderliche Anpassungen vor. Dies gilt sowohl für die Darstellung Ihres Impressums im Mandantenportal als auch für die Darstellung Ihres Impressums in Ihrer Online-Präsenz.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere auch folgende Besonderheiten:
1) Sie müssen in Ihrem Impressum weder Ihre Steuernummer noch Ihre Steueridentifikationsnummer angeben.
2) Sie müssen dagegen Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben, sofern Ihnen eine solche vom Finanzamt zugeteilt worden ist.
Als Händler haben Sie diesbezüglich die folgenden Punkte zu beachten:
a. Eine USt-IdNr. haben Sie nur dann im Impressum anzugeben, wenn Ihnen eine solche auf Ihren Antrag hin vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt worden ist. Mit anderen Worten: Nicht jeder Unternehmer verfügt über eine USt-IdNr. Verfügt er nicht über eine solche, muss er diese auch nicht angeben, da er das ja auch gar nicht kann.
b. Verwechseln Sie die USt-IdNr. nicht mit der Steuernummer oder der Steueridentifikationsnummer. Die Namen klingen ähnlich, es handelt sich aber um vollkommen unterschiedliche Daten. In Deutschland hat eine USt-IdNr. immer das Format der einleitenden Buchstabenfolge „DE“ gefolgt von neun Ziffern, also z.B: DE123456789. Steuernummer und Steueridentifikationsnummer haben in aller Regel mehr Ziffern. Durch die Angabe der Steuernummer und/ oder Steueridentifikationsnummer im Impressum kann die Pflicht zur Angabe einer erteilten USt-IdNr. nicht erfüllt werden.
c. Denken Sie auch an weitere Impressen außerhalb Ihrer „Hauptpräsenzen“ (wie etwa bei Facebook), dort muss die USt-IdNr. natürlich auch genannt werden. Bitte denken Sie ferner daran im Falle einer (später) noch zu erfolgenden Erteilung der USt-IdNr. diese in Ihren Impressen nachzutragen.
3) Wenn Sie für Ihre Online-Präsenz Bilder oder sonstige urheberrechtlich geschützte Inhalte von Drittanbietern nutzen, müssen Sie unter Umständen bestimmte Angaben zum Urheber, zum Rechteinhaber und/oder zur Quelle der jeweiligen Inhalte in Ihrem Impressum machen. Ob und in welchem Umfang Sie entsprechende Angaben machen müssen richtet sich ausschließlich nach den einschlägigen Lizenzbestimmungen des jeweiligen Anbieters, die Sie im Rahmen der Registrierung für einen solchen Dienst akzeptieren müssen.
4) Die Verwendung so genannter Disclaimer (insbesondere zum Haftungsausschluss für externe Links, zum Urheberrecht oder zum Markenrecht) wie man sie im Internet häufig finden kann, ist entgegen einer weitläufigen Meinung weder erforderlich noch hilfreich.
Wir raten daher von der Verwendung solcher Disclaimer kategorisch ab.
5) Informationen zum Datenschutz gehören nicht ins Impressum sondern in die Datenschutzerklärung, die auf einer gesonderten Seite vorgehalten werden sollte.
DARF DER VORNAME DES DIENSTEANBIETERS ABGEKÜRZT SEIN?
Das LG Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2008; Az.: 37 O 47/08) stellte zunächst fest, dass die Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers nicht die Relevanz besitzt, den Wettbewerb hinreichend zu beeinflussen und daher keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstelle. Das übergeordnete OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008; 20 U 125/08) wich von der Meinung des Landgerichts ab und bekräftigte, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG der vollständige Name des Geschäftsführers angegeben werden müsse, da er vor allem für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung ist.
Im Gegensatz dazu hat das LG Erfurt (Urteil vom 06.05.2008; Az.: 2 HK O 44/08) eine gegen die Abkürzung von Vornamen der Gesellschafter einer GbR gerichtete Klage abgewiesen, da mit der Angabe des Initialbuchstabens des Vornamens und den nachfolgenden Nachnamen die weiteren Markteilnehmer im Stande sind, den Anbieter unter der genannten Anschrift zu identifizieren.
Tipp: Auf der rechtlich sicheren Seite stehen Sie, wenn Sie Ihren vollständigen Vornamen im Impressum angeben. Insofern kommt der Entscheidung des OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz höheres Gewicht zu.
SIND DIE VETRETUNGSBERECHTIGTEN EINER GESELLSCHAFT NAMENTLICH ZU NENNEN?
Nein, grundsätzlich sind die Namen der Vertretungsberechtigten einer Kapitalgesellschaft im Impressum nicht anzuführen.
Die Kenntnis des Vertretungsberechtigten kann zwar im Einzelfall einen Verbraucher von einem Geschäftsabschluss mit dem Unternehmen abhalten, wenn ihm diese Person namentlich und mit einem negativen Hintergrund bekannt ist, etwa als unzuverlässig. Dies sei aber allenfalls zufallsabhängig und bleibe darüber hinaus von der Zielsetzung der Impressumspflicht, dem Verbraucher hinreichende Kontaktmöglichkeiten bereitzustellen, unberührt (KG Berlin, Beschl. v. 21.09.2012 – Az. 5 W 204/12).
Bestätigt wurde diese Auffassung durch das OLG Düsseldorf (Urteil v.18.06.2013 – Az. I-20 U 145/12). Dieses führte aus, dass die Impressumspflicht auf Art. 5 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie basiert. Buchst. a und Buchst. d der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr erfordern aber nur die Angabe des Namens des Diensteanbieters und dessen Anschrift. Bei juristischen Personen des Handelsrechts ist der Name die Firma des Unternehmens. Diese identifiziert auch das jeweilige Unternehmen. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten gehört insofern nicht zur Angabe der Firma, zumal das firmenmäßig bezeichnete Unternehmen durch die Angabe eines Vertretungsberechtigten auch nicht näher individualisiert werden soll.
Auf die Angabe von Vertretungsberechtigten einer Gesellschaft kann im Impressum verzichtet werden.
MUSS DIE RECHTSFORM DER FIRMA GENANNT WERDEN?
Ja! Dies hat der BGH in einem Leiturteil (Entscheidung v. 18.4.2013, I ZR 180/12) nun endgültig entschieden. Zwar nahm die Entscheidung Bezug auf die Informationspflichten des §5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, muss im gleichen Umfang aber auch für das Impressum gelten. Zweck der Regelung des §5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sei es – ebenso wie bei der Impressumspflicht nach §5 Abs. 1 TMG –, dem Verbraucher vollständig darüber aufzuklären, wer sein Vertragspartner ist. Dies ergibt sich bereits aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, , die neben der „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden“ auch ausdrücklich den „Handelsnamen“ nennt.
Gleichzeitig sprechen aber auch Erwägungen zum Verbraucherschutz für dieses Erfordernis. Zum einen ist der Rechtsformzusatz notwendig, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten und weitere Anstrengungen zur Identitätsermittlung Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann Zum anderen versetzt der Zusatz den Verbraucher aber in die Lage, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen.
Achtung: die Pflicht zur Anführung der Rechtsform gilt nur für juristische Personen! Ein-Mann-Unternehmer dürfen dahingegen keine Rechtsformzusätze nutzen, da sie gesetzlich über keine entsprechende Rechtspersönlichkeit verfügen. Einzelunternehmer müssen daher stets ausschließlich ihren Vor- und Zunamen mit der Anschrift anführen.
DARF SICH EIN EINZELUNTERNEHMER ALS GESCHÄFTSFÜHRER BEZEICHNEN?
Grundsätzlich nicht. Das Vorhandensein eines Geschäftsführers kommt immer nur dort in Betracht, wo eine juristische Person als eigene Rechtspersönlichkeit agiert, die sich aus verschiedenen Organen zusammensetzt.
Dass die Bezeichnung eines Ein-Mann-Unternehmers als Geschäftsführer eines Online-Shops mit einem Fantasienamen wettbewerbswidrig sein kann, entschied das OLG München mit Urteil v. 14.11.2013 OLG München (Az. 6 U 1888/13).
Betreiber eines Ein-Mann-Unternehmens könnten im Rechtssinne niemals Geschäftsführer sein, sodass eine Ausweisung des Unternehmers unter der Bezeichnung „Geschäftsführer“ geeignet ist, den Verkehr über die Identität des Unternehmens im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu täuschen . Die Bezeichnung „Geschäftsführer“ assoziiert ein erheblicher Teil der Verbraucher mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sodass er annimmt, dass es sich bei der Firma um eine juristische Person handelt. Die Firma erkenne der Verbraucher sodann in der Shop-Fantasiebezeichnung und könne mangels des Zusatzes der (eigentlich nicht vorhandenen) Gesellschaftsform nicht erahnen, wer sein Vertragspartner ist. Der Geschäftsführer wäre in diesem Fall nämlich allenfalls Vertretungsberechtigter.
Die Angabe des Shop-Namens im Zusammenhang mit der Geschäftsführerausweisung vermag Verbraucher so in relevanter Weise über die Rechtsform und juristische Organisation der anderen Vertragspartei zu täuschen und wirke sich insbesondere bei der Beurteilung des Insolvenzrisikos und des Haftungsumfangs aus.
Ein-Mann-Unternehmer, die Online-Shops mit fiktiven Bezeichnungen betreiben, sollten sich in ihrem Impressum keinesfalls als Geschäftsführer ausweisen.
Ein Impressum der folgenden Form
„Power-Mustershop“
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterstadt
(Angaben zu Telefon und Email)“
ist irreführend und unzulässig.
Zulässig kann die Geschäftsangabe allenfalls sein, wenn hinter der Fantasiebezeichnung unmittelbar der Name des Einzelunternehmers angeführt und in einem weiteren Feld auf dessen Geschäftsführereigenschaft wie folgt verwiesen wird:
„Power-Mustershop Max Mustermann
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterstadt
(Angaben zu Telefon und Email)“
Hier würde der Verbraucher nach Ansicht des OLG München den Namenszusatz in der Firmenzeichnung als Angabe des Inhabers der Firma verstehen und annehmen, dass es sich insoweit um eine Einzelfirma handelt. Der Gesamteindruck des Impressums wäre dann ein anderer, so dass der Verkehr die Angabe „Geschäftsführer“ in diesem Fall so verstehen dürfte, dass es sich bei diesem um die Person handelt, die tatsächlich die Geschäfte dieser Firma führt. (Die IT-Recht Kanzlei rät in dem Zusammenhang aber dringend, auf den Begriff „Geschäftsführer“ lieber komplett zu verzichten).
IST DIE RECHTSFORM „EINGETRAGENER VEREIN“ VOLLSTÄNDIG AUSZUSCHREIBEN?
Dies ist, so das LG Essen, nicht erforderlich (vgl. Urteil vom 26.04.2012, Az. 4 O 256/11):
„Nicht erforderlich war und ist hingegen, dass die Rechtsform „eingetragener Verein“ vollständig ausgeschrieben wird, es genügt der Hinweis „e.V.“. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 TMG ergibt sich dies Erfordernis ohnehin nicht. Es mag sein, dass diese Kurzbezeichnung nicht jedem ausländischen Besucher der Website bekannt ist, obwohl sie die Kammer wegen ihrer häufigen Verwendung für praktisch ebenso bekannt erachtet wie die nicht abgekürzte Rechtsform selbst. Die Website ist aber ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Es ist daher als sicher anzunehmen, dass Besucher der Website, da sie der deutschen Sprache mächtig sein müssen, um die Inhalte der Website zu verstehen, auch die Kurzbezeichnung „e.V.“ hinreichend kennen. Sinn und Zweck der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist die zweifelsfreie und einfache Bestimmbarkeit des Diensteanbieters. Dies ist bei Verwendung der Kurzform hinreichend gewährleistet.“
IST DIE ALLEINIGE ANGABE DER POSTFACHNUMMER AUSREICHEND?
Das LG Traunstein (LG Traunstein, Urt. v. 21.01.2016 – Az.: 1 HK O 168/16) hat klargestellt, dass die alleinige Angabe einer Postfachnummer im Impressum nicht ausreiche, da es sich bei einem Postfach nicht um eine landungsfähige Adresse handele.
IST DIE ANGABE EINER TELEFONNUMER IM IMPRESSUM ZWINGEND?
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Danach müssen Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden Angaben, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben der Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.
Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen.
Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 – C-298/07, Slg. 2008, I-7841 = NJW 2008, 3553 Rn. 40 – Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV).
Als Kommunikationsweg, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation genügen, kann auch eine Kommunikation über Telefax angesehen werden (EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 31, 35 – Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV). Dabei dürfen jedoch keine zusätzlichen Entgelte erhoben, werden, die über die üblichen Verbindungsentgelte, die ohnehin durch die Inanspruchnahme der Kommunikationsmittel entstehen, hinausgehen. (BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az. I ZR 238/14)
Der Diensteanbieter ist aber in jedem Fall verpflichtet, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen (EuGH, NJW 2008, 3553 Rn. 25 – Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV).
- der Postverkehr.
- eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer (ob Telefon oder Fax)
vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az. I ZR 238/14
DARF DIE NUMMER EINE MOBILFUNKNUMMER SEIN?
Ja, so der BGH (Urteil vom 25.02.2016, Az. I ZR 238/14):
Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergibt sich allerdings, dass die vom Diensteanbieter zur Verfügung zu stellenden Wege für eine Kontaktaufnahme für die Nutzer kostenlos sein müssen (vgl. auch Ernst, jurisPR-ITR 2/2009 Anm. 2 unter D.; Heckmann in Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl., Kap. 4.2 Rn. 259; Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 5 TMG Rn. 58; Müller-Broich, TMG, § 5 Rn. 9). Beide Bestimmungen schließen eine Kostenbelastung für die Nutzer nicht schon im Grundsatz aus. Die Nutzer haben daher bei einer Kontaktaufnahme mit der Nutzung eines Kommunikationsmittels die üblicherweise anfallenden Verbindungsentgelte zu tragen. Das sind die Kosten, die für den Versand einer E-Mail, eines Telefaxes oder eines Anrufs aus dem Festnetz oder aus dem Mobilfunknetz anfallen. Ein Diensteanbieter ist mithin nicht verpflichtet, eine gebührenfreie Telefonnummer einzurichten.
Hinweis: Generelle Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer im Online-Handel? – BGH ruft EuGH an
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 08.07.2016, 6 U 180/15, entschieden, dass Online-Händler in Deutschland nicht verpflichtet sind, eine Telefonnummer im Online-Shop anzugeben. Gegen diese Entscheidung hat der Bundesverband der Verbraucherzentrale Revision zum BGH eingelegt. Der BGH hat das Verfahren nun mit Beschluss vom 05.10.2017, I ZR 163/16, ausgesetzt und will wesentliche Fragen vom EuGH geklärt wissen.