Das Telemediengesetz (TMG), Nachfolger des Teledienstgesetzes, statuiert in §5 gegenüber Diensteanbietern von geschäftsmäßig betriebenen Internetpräsenzen besondere identitätsbezogene Ausweispflichten (die Impressumspflicht). Diese in ihrer Gesamtheit als Impressum verstandenen Anbieterinformationen sind im Angesicht von stetigem technischen Fortschritt und kontinuierlich wandelndem Nutzungsverhalten seit jeher Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen und wurden so ob ihres Inhalts, Umfangs und Anwendungsbereichs von der Rechtsprechung entscheidend mit- und weiterentwickelt. In Teil 2 des folgenden Ratgebers der IT Recht Kanzlei München geht es um die Platzierung und Benennung des Impressums.
WIE UND WO IST DAS IMPRESSUM VORZUHALTEN?
Die strukturelle und örtliche Ausgestaltung des Impressums wird durch die Darstellungserfordernisse des §5 Abs. 1 TMG vorgebeben. Demnach ist das Impressum
leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar
bereitzuhalten.
In welchen Fallkonstellationen diese generell gehaltenen Kriterien (nicht) hinreichend gewahrt werden, soll im Folgenden anhand spezifischer Fragestellungen aufgezeigt werden.
WIE IST DER LINK, DER AUF DAS IMPRESSUM FÜHRT ZU BENENNEN?
§ 5 TMG gibt vor, dass die notwendigen Informationen optisch leicht wahrnehmbar („leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“) sein müssen. Der Zugriff auf die Informationen kann jedoch gerade auch durch die Verwendung unverständlicher Bezeichnungen vereitelt werden. Ungeachtet dessen, dass der jeweilige Nutzer auch Wert auf die kreative und originelle Gestaltung eines Internetauftritts Wert legen und mit dem Aufsuchen einer Website häufig auch die Erwartung verbinden mag, eine unterhaltsame Art und Weise der Darstellung vorzufinden, muss nach dem Zweck der Informationspflichten aus § 5 TMG der Diensteanbieter auf übliche Bezeichnungen zurückgreifen. Insofern hat sich der Diensteanbieter bei der Wahl eines geeigneten Namens für seine Anbieterkennzeichnung an den Gepflogenheiten der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren.
Inzwischen ist davon auszugehen, dass neben dem Wort „Impressum“ vor allem die Angabe „Kontakt“ einen zulässigen, unmissverständlichen Indikator darstellen kann (so schon das OLG München, Urteil v. 11.09.2003 – Az. 29 U 2681/03, bestätigt durch den BGH, Urteil v. 20.07.2006 – Az. I ZR 228/03).
WIE DARF ER NICHT HEISSEN?
Für die Ausweisung des Impressums sollten Formulierungen zwingend vermieden werden, die dem jeweiligen Nutzer nach dem objektiven Verkehrsverständnis nicht hinreichend signalisieren, dass er an der vorgesehen Stelle auf relevante Anbieterinformationen zurückgreifen kann. Bezeichnungen, unter denen der durchschnittliche Nutzer mit einem Impressum vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, verstoßen gegen das Deutlichkeitserfordernis des §5 Abs. 1 TMG und können wettbewerbsrechtlich geahndet werden.
Beispiele für unzulässige Impressumsbezeichnungen:
- „Backstage” , da diese im allgemeinen Sprachgebrauch eher mit der Musikbranche in Verbindung gebracht wird – so das OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2002 – Az. 5 W 80/02)
- „Information“/ “Info“, da in Bezug auf die angeführten Informationen nicht hinreichend aussagekräftig und spezifisch – insofern können identitätsbezogene Kontakthinweise nicht erwartet werden (LG Aschaffenburg, Urteil v. 19.08.2011 – Az. 2 HK O 54/11; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.8.2013 – Az. I-20 U 75/13)
- Link mit Bezeichnung „Ich freue mich auf E-Mails“, da in keiner Form erkennbarer Hinweis auf Anbieterinformationen (OLG Naumburg, Urteil v. 13.8.2010 – Az. 1 U 28/10)
Um Abmahnungen wegen wahrnehmungserschwerenden Fehlbezeichnungen vorzubeugen, empfiehlt sich, das Impressum stets auch als solches auszuweisen.
MUSS DAS IMPRESSUM IN DER GLEICHEN DOMAINE SEIN?
Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei besteht keine Notwendigkeit, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befindet, wie das angebotene Telemedium. Es ist auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken, (vgl. Micklitz/Schirmbacher, Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011, Randnr. 28 a zu § 5 Telemediengesetz).
Bei einer Verlinkung etwa auf die eigene Webseite ist jedoch erforderlich, dass aus dem Impressum klar und deutlich hervorgeht, auf welches Telemedium sich dieses bezieht (LG Aschaffenburg v. 19.08.2011 – 2 HK O 54/11.)
IST DAS IMPRESSUM BEIM BESTELLVORGANG VOLLSTÄNDIG ANZUZEIGEN?
Auch hier sprach sich der BGH (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) zugunsten der Praktikabilität aus. So sei im Gesetz eben nicht vorgeschrieben, dass ein Impressum an einer bestimmten Stelle, etwa eines Online-Shops, zu veröffentlichen wäre. Erforderlich sei allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach könne es durchaus ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können.
Zwar muss das Impressum unmittelbar erreichbar sein. Dies erfordere aber nur eine Abrufbarkeit ohne wesentliche Zwischenschritte. Im Hinblick auf die Üblichkeit der Verwendung von Links beim Angebot von Tele- bzw. Mediendiensten im Internet und im Hinblick auf die Leichtigkeit, mit der Nutzer Links per Mausklick nachgehen können, sollen so die Informationen zur Anbieterkennzeichnung auch bei einer Weiterleitung über einen Link noch unmittelbar erreichbar sein.
ZULÄSSIG, DASS LINK ZUM IMPRESSUM NUR VON DER STARTSEITE ERREICHBAR IST?
Lange Zeit war mit der umstrittenste Punkt beim Thema „Impressum”, an welcher Stelle man es denn auf seiner Internetpräsenz zu platzieren habe. Mit Urteil vom 20.07.2006 (Az. I ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es seit Ende 2006 wettbewerbsrechtlich nicht mehr zu beanstanden sei, wenn das Impressum erst durch mehrere Links von der Startseite aus zu erreichen ist. Dementsprechend sei es gerade nicht erforderlich, die Angaben eines Impressums auf der Startseite bereitzuhalten; es genüge vielmehr, wenn die Erreichbarkeit im Sinne §5 Abs. 1 TMG über zwei Links gewährleistet sei.
Zitat des BGH:
„Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt Diesen Anforderungen genügt der Internetauftritt der Beklagten. Ein langes Suchen ist, anders als die Revision meint, nicht wegen der konkreten Gestaltung der Homepage der Beklagten erforderlich, die neben dem Link „Kontakt“ weitere Links enthält. Der Link „Kontakt“ befindet sich deutlich abgesetzt in der linken sogenannten Navigationsspalte, in der die einzelnen Links übersichtlich angeordnet sind.“
Tipp: Es sollte darauf geachtet werden, dass die Erreichbarkeit des Impressums nicht von bestimmten Scripts oder Browser-Plug-Ins abhängig gemacht wird (z.B. Impressum per JavaScript-Popup).
REICHT EIN ALLEINIGES IMPRESSUM IN DEN AGB?
Nein, so hat etwa das Landgericht Stuttgart entschieden (Urteil vom 11.03.2003, Az. 20 O 12/03), dass es nicht ausreicht, wenn das Impressum nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargestellt wird. Das Impressum sei nämlich üblicherweise nicht Bestandteil von Geschäftsbedingungen; es müsse vielmehr nach kaufmännischen Grundsätzen (vgl. § 37a HGB ) auf allen Geschäftspapieren enthalten sein, auch wenn deren Verwendung nicht im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen stehe. Das Impressum würde daher nicht auf der Seite einer Website erwartet, deren Überschrift sie als Platz lediglich für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausweise.
Das Impressum ist zwingend außerhalb der AGB unter klar indizierender Bezeichnung (s.o.) als eigene Rubrik auf der Website anzuführen!
REICHT ES; DAS IMPRESSUM IM FOOTER ZU VERLINKEN?
Grundsätzlich: ja!
Allerdings müssen auch dann die Informationen des Impressums leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (vgl. § 5 TMG) . Unklar war vor allem das Kriterium der leichten Erkennbarkeit in einem vor dem OLG Frankfurt (Az.: 6 U 187/07) laufenden Rechtsstreit.
Denn der Diensteanbieter hatte den Link „Impressum“ am unteren rechten Ende der betreffenden Internetseite in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift dergestalt platziert, dass er nicht ohne Schwierigkeiten auffindbar war und deshalb ohne weiteres überlesen werden konnte.
Das OLG Frankfurt urteilte, dass der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung nicht entsprochen werde, wenn der mit dem Begriff „Impressum“ gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist.
Gleichzeitig machte es deutlich, dass jedoch die leichte Erkennbarkeit dann zu bejahen sei, wenn der Link zwar am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine Informationsleiste oder einen Informationsblock einbezogen wird, der als solcher ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt.
Tipp: Gehen Sie bei der Beurteilung, ob der Link auf das Impressum ins Auge springt oder nicht, kein unnötiges Risiko ein. Platzieren Sie deshalb Ihr Impressum leicht erkennbar, so dass der Link bzw. die Angaben für den Nutzer ohne langes Suchen auffindbar sind. Ist der Link zum Impressum zum Impressum deutlich hervorgehoben, steht dessen Anführung am Ende einer Internetseite nichts entgegen.
Vielmehr ist es inzwischen weitläufiger und unbeanstandeter Usus geworden, den Link zum Impressum im Internet zusammen mit weiteren Informationsbezugspunkten am Ende einer jeweiligen Website anzuführen.
DÜRFEN DIE INFOS IN EINER PDF ANGEBOTEN WERDEN?
Generell ist es unzulässig, eine vorherige Installation eines Plugins oder sonstiger Software zum Lesen des Impressums vorauszusetzen. Dies steht nämlich dem Erfordernis der unmittelbaren Erreichbarkeit entgegen. Fraglich erscheint das aber hinsichtlich des weit verbreiteten, faktisch standardisierten Acrobat Readers. Unter Beachtung seiner kostenlosen und plattformunabhängigen Verfügbarkeit, dem stetig steigenden Angebot an PDF-Dokumenten und der auf neu erworbenen Computern zumeist vorinstallierten Software, könnte der Schluss nahe liegen, diese Software als essentiellen Bestandteil eines jeden Computers anzusehen. Aktuelle Rechtsprechung zu vorgenannter Problematik ist bislang nicht bekannt, daher bleibt es vorerst bei der herrschenden Ansicht der Unzulässigkeit eines Impressums im PDF-Format.
Tipp: Hängt die Wahrnehmbarkeit des Impressums von einer zusätzlichen technischen Vorbereitungshandlung des Nutzers ab, ist dessen universelle Verfügbarkeit nicht hinreichend gewährleistet. Auf Impressen in bestimmten Dateiformaten sollte verzichtet werden – dies umso mehr, als es gegebenenfalls sogar weniger Arbeit erfordert, ein solches rechtskonform per Link in Textform in die Website einzubinden.
WIE LAUTEN 4 EINFACHE TIPPS FÜR EIN IMPRESSUM?
- Jedes Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Dies ist am ehesten gewährleistet, wenn das Impressum bei einer Bildschirmauflösung von 1024*768 Pixel dauerhaft sichtbar ist.
- Nach Möglichkeit sollte vermieden werden, dass das Impressum erst durch ein (wie auch immer geartetes Scrollen) der Website sichtbar wird. Insbesondere ist ein Scrollen über 4 Bildschirmseiten bei einer Platzierung des Impressums am Seitenende nicht mehr leicht erkennbar i.S.d. § 5 TMG.
- Die allgemeinen Informationspflichten i.S.d. § 5 TMG sollten am besten unter der Bezeichnung „Impressum” oder auch „Anbieterkennzeichnung” aufgeführt werden.
- Idealerweise ist das Impressum von jeder Seite der Website aus mit nur einem Klick erreichbar. Es empfiehlt sich eine Linkanführung am unteren Seitenrand, die auf jeder Seite einer Web-Präsenz unverändert existiert.
Lesen Sie morgen weiter in TEIL 3 – „Notwendiger Inhalt eines Impressums“