Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e. V. (GDD) veröffentlicht im Rahmen der Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung eine Reihe von Praxishilfen, die dabei helfen sollen, sich rechtskonform für die Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018 aufzustellen. Teil 11 widmet sich der „Verpflichtung auf die Vertraulichkeit“.
VERPFLICHTUNG AUF DAS DATENGEHEIMNIS
Das bisherige Datenschutzrecht sah eine sog. „Verpflichtung auf das Datengeheimnis“ vor. § 5 BDSG a.F. lautete: „Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.“
Eine vergleichbar klare und eindeutige Regelung ist in der DS-GVO nicht mehr enthalten. Insoweit stellt sich datenverarbeitenden Unternehmen die Frage, ob die klassische Verpflichtung auf das Datengeheimnis weiterhin eine Zukunft hat. Falls eine derartige förmliche Verpflichtung der Mitarbeiter notwendig bleibt, könnte ggf. ein Update der Alt-Verpflichtungen notwendig sein.
VERPFLICHTUNG AUF DIE VERTRAULICHKEIT
Im Rahmen der Dokumentations- und Nachweispflichten des Art. 5 Abs. 2 DS-GVO (Accountability) ist die Verpflichtung der zur Verarbeitung befugten Personen auch weiterhin als probates Mittel anzusehen, um die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften von vornherein zu gewährleisten. Dies zeigt sich unter anderem am Regime der Auftragsverarbeitung (AV), welches in Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit zumindest beim Dienstleister ausdrücklich als Pflichtinhalt des AV-Vertrages vorsieht.
Darüber hinaus legt Art. 32 Abs. 4 DS-GVO fest, dass sowohl Verantwortliche als auch Auftragsverarbeiter Schritte zu unternehmen haben, um sicherzustellen, dass die unterstellten Personen mit Zugang zu personenbezogenen Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen tätig werden. Art. 29 DS-GVO bezieht sich ebenfalls auf diese eindeutig weisungsabhängige Verarbeitung. Hierzu gehört es, unmissverständlich auf die Bedeutung und den Umfang datenschutzrechtlicher Regeln hinzuweisen und Mitarbeitern etwaige Risiken von Gesetzesverstößen vor Augen zu führen.
Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2016/680/EU für den Datenschutz in Polizei und Justiz an der förmlichen Verpflichtung festgehalten. § 53 BDSG n.F. verwendet insoweit sogar den hergebrachten Begriff des Da- tengeheimnisses. Was im öffentlichen Bereich recht ist, kann daher im nicht-öffentlichen Bereich nur billig sein.
Bei berufs- und standesrechtlicher Verschwiegenheitspflicht ist das Weglassen einer Verpflichtung für mitwirkende Personen gem. § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB ggf. sogar strafbewehrt, falls die mitwirkende Person unbefugt fremde Geheimnisse offenbart.
INHALT UND FOLGEN
Die Verp ichtung auf die Vertraulichkeit verweist unmittelbar auf Art. 5 Abs. 1 lit. f DS-GVO („Integ- rität und Vertraulichkeit“) und damit auf
>> angemessene Sicherheit der personenbe- zogenen Daten;
>> Schutz vor unbefugter oder unrecht- mäßiger Verarbeitung;
>> Schutz vor unbeabsichtigtem Verlust;
>> Schutz vor unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.
Flankiert wird diese Regelung durch Art. 32 Abs. 2 DS-GVO, wonach unter anderem
>> die unbefugte Offenlegung sowie
>> der unbefugte Zugang zu personenbezogenen Daten unterbunden werden soll.
Entsprechende Erklärungen können auch im bereichsspezifischen Datenschutzrecht sinnvoll sein, falls etwa das Fernmeldegeheimnis (vgl. § 88 TKG), das Sozialgeheimnis (z.B. kraft Verweisung in § 78 Abs. 1 Satz 3 SGB X n.F.) oder Berufsgeheimnisse (vgl. § 203 StGB) einschlägig sein sollten.
FORTGELTUNG DER ALTVERPFLICHTUNGEN
Einer Neuverpflichtung auf die Vertraulichkeit am 25. Mai 2018 bedarf es nicht. Sie würde insbesondere bei einer großen Zahl von Beschäftigten in unnötigen Formalismus ausufern. Gerade weil die Verpflichtung nicht konstitutiv wirkt, sondern lediglich eine Warn- und Belehrungsfunktion besitzt, vermögen vorangegangene Erklärungen nach bisherigem Recht diese ebenso gut zu erfüllen.
Im Rahmen der Schulung und Beratung sämtlicher Mitarbeiter im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. a DS-GVO ist es jedoch sinnvoll, auf die Änderungen im Datenschutzrecht in geeigneter Form, ggf. per Rundschreiben hinzuweisen.
MUSTER-INFORMATIONSSCHREIBEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verlangen, dass personenbezogene Daten so verarbeitet werden, dass die Rechte der durch die Verarbeitung betroffenen Personen auf Vertraulichkeit und Integrität ihrer Daten gewährleistet werden. Daher ist es Ihnen auch nur gestattet, personenbezogene Da- ten in dem Umfang und in der Weise zu verarbeiten, wie es zur Erfüllung der Ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Nach diesen Vorschriften ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig zu verarbeiten oder absichtlich oder unabsichtlich die Sicherheit der Verarbeitung in einer Weise zu verletzen, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugang führt.
Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften können ggf. mit Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Entsteht der betroffenen Person durch die unzulässige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein materieller oder immaterieller Schaden, kann ein Schadenersatzanspruch entstehen.
Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeits- und Datenschutzvorschriften stellt einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, der entsprechend geahndet werden kann.
(Optional)
Ihre Tätigkeit berührt das Fernmeldegeheimnis. Sie dürfen sich nicht über das erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation verschaffen. Sie dürfen derartige Kenntnisse grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben.
(Optional)
Ihre Tätigkeit berührt das Sozialge- heimnis. Sofern Daten verarbeitet werden, die dem Sozialgeheimnis unterliegen, haben Sie diese im gleichen Umfang geheim zu halten, wie die ur- sprünglich übermittelnde Stelle.
(Optional)
Ihre Tätigkeit berührt die [anwaltliche/ ärztliche/etc.] Schweigepflicht. Sie wirken an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers mit, soweit dies erforderlich ist. Es ist Ihnen untersagt, fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse unbefugt zu offenbaren.
Die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit besteht auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort.
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Frau/Herr Abteilung/Tätigkeit
erklärt, in Bezug auf die Vertraulichkeit und Integrität personenbezogener Daten die Vorgaben der geltenden Datenschutzvorschriften einzuhalten.
Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie zugleich den Empfang einer Kopie dieser Niederschrift nebst Anlage.
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Ort, Datum Verpflichtete(r)
Anlage
Die vorliegende Auswahl gesetzlicher Vorschriften soll Ihnen einen Überblick über das datenschutzrechtliche Regelwerk verschaffen. Die Darstellung erfolgt exemplarisch und ist keineswegs vollständig. Weitere Informationen zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen erhalten Sie beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Begrifflichkeiten
Art. 4 Nr. 1 DS-GVO: „Personenbezogene Daten“ [sind] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Art. 4 Nr. 2 DS-GVO: „Verarbeitung“ [meint] jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Ver- wendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschrän- kung, das Löschen oder die Vernichtung.
Grundsätze der Verarbeitung
Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO: Personenbezogene Da- ten müssen […] auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet wer- den („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).
Art. 5 Abs. 1 lit. f DS-GVO: Personenbezogene Daten müssen […] in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezoge- nen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtig- ter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).
Art. 29 DS-GVO: Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezoge- nen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung ver- p ichtet sind.
Art. 32 Abs. 2 DS-GVO: Bei der Beurteilung des an- gemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung – insbesondere durch Vernichtung, Verlust oder Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder unbefugte Offenlegung von beziehungs- weise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden – verbunden sind.
Art. 33 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO: Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der […] zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.
Haftung
Art. 82 Abs. 1 DS-GVO: Jede Person, der wegen ei- nes Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Art. 83 Abs. 1 DS-GVO: Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung […] in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
§ 202a Abs. 1 StGB: Wer unbefugt sich oder ei- nem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be- straft.
§ 303a Abs. 1 StGB: Wer rechtswidrig Daten […] löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder ver- ändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Optional – Fernmeldegeheimnis
§ 88 TKG
(1) 1Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der In- halt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. 2Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) 1Zur Wahrung desFernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verp ichtet. 2Die P icht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) 1Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es unter- sagt, sich oder anderen über das für die geschäfts- mäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. 2Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. 3Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. 4Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang. […]
Optional – Sozialgeheimnis
§ 78 Abs. 1 Satz 2 & 3 SGB X: […] 2Eine Übermittlung von Sozialdaten an eine nicht-öffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nur zu dem Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt werden. 3Die Dritten haben die Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die in § 35 [SGB I] genannten Stellen.
Optional – Berufsgeheimnis
§ 203 StGB
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehören- des Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder An- gehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbe- zeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkann- ten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskon iktgesetzes,
6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. […]
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Beauftragter für den Datenschutz bekannt geworden ist. […]