Oft ist es für Unternehmen nicht klar, wann sie welche Daten für welche Werbezwecke benutzen dürfen. Schnell kann es passieren, dass man eine empfindliche Geldstrafe bezahlen muss. Im März diesen Jahres erst hatte die Bundesnetzagentur wieder mal ein Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro für unerlaubte Telefonwerbung verhängt. Die wichtigsten Tips in Sachen Datenschutz und Werbung stellen wir Ihnen heute und morgen vor.
WERBEFORM „BRIEF“
Grundsätzlich gilt: Persönlich adressierte Briefwerbung darf NUR mit vorhergehender Einwilligung des Betroffenen verschickt werden.
Ausnahmen:
- Listenprivileg: Verwendung von rechtmäßig erhobenen Listendaten (aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen) für Briefwerbung bei Bestandskunden, Briefwerbung bei Nichtkunden wenn die sie aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, oder Branchenverzeichnissen kommen, etc. (geregelt in § 28 Abs. 3, Satz 3, Nr. 1-3 BDSG)
VORSICHT: Das Impressum einer Internetseite zählt nicht dazu!
WERBEFORM „E-MAIL, FAX, SMS, AUTOMATISCHE ANRUFMASCHINE“
Grundsätzlich gilt: E-Mail Werbung darf nur nach vorheriger, ausdrücklicher Einwilligung in die Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung zu dem konkreten Werbezweck erfolgen.
Ausnahmen:
- Auch erlaubt wenn: …wenn der Werbende schriftlich nachweisen kann dass er die E-Mail Adresse…
WERBEFORM „AM TELEFON“
Grundsätzlich gilt: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist nur nach vorhergehender, ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung zulässig.
Ausnahmen:
- Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern: ist zulässig wenn die Telefonnummer rechtmäßig erhoben wurde (aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen)
WAS GILT GRUNDSÄTZLICH FÜR ALL DIESE WERBEFORMEN
Die Identität des Werbenden muss klar sein. Das heißt konkret…
Identität des Werbenden: Die Identität des Werbenden muss klar sein. Das heißt konkret…
- Bei Werbebriefen muss die gültige Absenderadresse sowie der Handelsregistername entsprechend der Gewerbeanmeldung angegeben werden.
- Bei Werbeanrufen darf die Telefonnummer nicht unterdrückt werden.
- Bei Werbe E-Mails muss der Absender ausgewiesen sein.
Werbecharakter: Der Werbecharakter muss bereits in der Betreffzeile einer E-Mail bzw. nach dem Öffnen eines Briefs auf den ersten Blick klar erkennbar sein.
Widerspruchsmöglichkeit: Der Adressat muss zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit haben, der Werbeerlaubnis zu widersprechen und eine Einwilligung zurückzuziehen. Darauf muss der Adressat bei jeder Art von Werbung unmissverständlich hingewiesen werden (geregelt in § 28, Absatz 4 BDSG).
Widerspruch vermerken: Ein abgegebener Widerspruch, gleich welcher Art, muss beachtet werden. Dazu sind sogenannte Sperrlisten zu führen.
Sogenanntes ‚Nachhaken’: Ebenfalls nicht zulässig ist es, nach Werbebriefen oder E-Mails via Telefon, SMS oder anderweitig nachzuhaken, sofern dafür keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Auch wenn dies im Werbebrief/Werbe E-Mail angekündigt wurde.
Lesen Sie in Teil 2 alles was Sie über Datenschutz in Sachen Newsletter, Cookies und die richtige Einwilligungserklärung wissen sollten.