Immer öfter werden Mitarbeiter auf den Internetpräsenzen der Firmen vorgestellt und neben ihren Kontaktdaten finden sich auch meist die freundlichen Gesichter der Damen und Herren wieder. Das schafft Vertrauen dem Kunden gegenüber und wer möchte nicht gerne mit den attraktiven Herrschaften in Kontakt treten und seine Bestellung aufgeben? Als Firmenchef darf ich natürlich jederzeit Fotos und geschäftliche Daten meines Personals veröffentlichen ohne gegen Datenschutz Rechte zu verstoßen…oder etwa nicht?!?!
OHNE EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG GEHT NICHTS
Nein. Denn allein das Arbeitsverhältnis gibt Ihnen als Arbeitgeber nicht das Recht dazu, Fotos oder Daten Ihrer Mitarbeiter zu veröffentlichen. Dem entgegen steht das Recht am eigenen Bild und die Tatsache, dass Mitarbeiterdaten „personenbezogene Daten“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG sind. Deren Veröffentlichung ist gem. § 4 Abs. 1 BDSG nahezu nur mit schriftlicher Einwilligung möglich.
ACHTUNG: Nicht nur Profilbilder, sondern beispielsweise auch die Fotos von der letzten Weihnachtsfeier, vom Grillfest im Sommer oder der Chequeübergabe auf der Spendengala zählen dazu. Ausnahme bilden Gruppenfotos. Wenn es sich um solche „öffentliche“ Veranstaltungen handelt (das heißt ohne privaten Bezug), dürfen Gruppenfotos unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne die Zustimmung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden.
DAS EINVERSTÄNDNIS IST FREIWILLIG
Wichtig ist, dass diese Einverständnis des Mitarbeiters nicht erzwungen werden kann und darf. Auch darf dem Mitarbeiter keinerlei Nachteil daraus entstehen, sollte er oder sie die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten und/oder Fotos nicht wünschen. Achten Sie darauf, dass die schriftliche Einwilligung grundsätzlich VOR der Veröffentlichung stattfinden muss. Eine weitere Unterscheidung wird getroffen zwischen Arbeitnehmern, die Funktionsträger sind und solchen, die es nicht sind.
DATEN VON FUNKTIONSTRÄGERN DÜRFEN VERÖFFENTLICHT WERDEN
Ja. Aber auch nicht alle Daten. Veröffentlicht werden dürfen dennoch nur die Basiskommunikationsdaten. Zu den Funktionsträgern gehören alle Mitarbeiter mit einem übergeordnetem Verantwortungsbereich bzw. Mitarbeiter in Führungspositionen, soweit diese normalerweise persönlich angesprochen werden (z. B. Direktoren, Institutsleiter oder Geschäftsführer). Auch dazu gehören Angestellte, in der Postion offizieller Ansprechpartner (z. B. Pressesprecher, Mitarbeiter im Kundendienst, Vertrieb, Beschwerdemanagement).
WANN BEDARF ES EINER EINWILLIGUNG WANN NICHT?
Hier nochmal ein Überblick, wann eine schriftlichen Einwilligung vorliegen muss und wann nicht.
Keine schriftliche Einwilligung nötig bei Veröffentlichung der Basiskommunikationsdaten von Funktionsträgern, also:
• Vor- und Familienname
• Titel und/oder akademischer Grad
• Postalische Geschäftsanschrift
• Geschäftliche Telefon- und Telefaxnummer (VORSICHT! Nicht direkte Durchwahlnummern)
• Geschäftliche E-Mail Adresse
• Zuständigkeitsbereich oder Funktion im Unternehmen
Schriftliche Einwilligung nötig bei Veröffentlichung der Personenzusatzdaten von Funktionsträgern, also:
• Private Adress-, Telefon-, Fax-, E-Mail Daten
• Geburtsdatum
• Lebenslauf oder Auszüge daraus
• Fotos
• Staatsangehörigkeit
• Angaben zur Konfession
• Angaben zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft
• Sonstige Angaben zu persönlichen Eigenschaften oder Hobbys
GRUNDSÄTZLICH aber ist eine schriftliche Einwilligung nötig bei Veröffentlichung jedweder Daten von Nichtfunktionsträgern!