Ein Interessent hat sich in Ihren Newsletterverteiler eingetragen und alles ist datenschutzkonform mit einem Double-Opt-In Verfahren geschehen. Aber aus welchen Gründen auch immer haben Sie dem Interessenten monatelang keinen Newsletter geschickt. Aber die Einwilligung gilt ja sicher noch, obwohl sie monatelang zurückliegt – Die Gerichte sagen: Nein!
ZEITRAUM ZWISCHEN EINWILLIGUNG UND E-MAIL ZU GROSS
Nach Einschätzung der Münchner Richter am Landgericht München I darf der Zeitraum zwischen der Einwilligung und der ersten Werbemaßnahme nicht so groß sein. Im Urteil vom 08.04.2010, Az. 17 HK O 138/10 war der besagte Zeitraum etwas über eineinhalb Jahre. Eine gesetzliche Grenze wurde bisher aber noch nicht definiert. So wurden schon vorher in Urteilen Zeiträume von zehn und zwei Jahren als zu lang bewertet. Im Fall von Telefax Werbung sprach das OLG Stuttgart sogar von einer Maximal-Frist von nur vier Wochen.
EINWILLIGUNG NUR BEGRENZT GÜLTIG
Die Tendenz der Rechtssprechungen zeigt aber, dass Einwilligungserklärungen in jedem Fall nicht als unbegrenzt gültig angesehen werden. Ob hierbei vier Wochen oder zwei oder vier Jahre als Verfallsgrenzen gezogen werden bleibt aber unklar.
FAZIT FÜR DEN WERBETREIBENDEN
Gehen Sie auf „Nummer Sicher“. Prüfen Sie vor dem Newsletter- oder Werbemailversand, wann die entsprechenden Einwilligungserklärungen eingeholt wurden. Achten Sie darauf, regelmäßige Mails zu verschicken, sodass auch neu aufgenommene Empfänger sehr zeitnah den ersten Newsletter bekommen.
Achten Sie dabei aber auch wie immer auf eine rechtswirksame Einwilligungserklärung: denn auch gleichzeitig eingeholte Mehrfacheinwilligungen (z. B. für E-Mail- und Telefonwerbung) sind unwirksam.