Eine Arzthelferin in Baden-Württemberg wurde fristlos gekündigt, da sie massive gegen den Datenschutz verstoßen hatte. Auch eine Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Was genau war der Arzthelferin vorzuwerfen?
ERPROBUNGSMASSNAHMEN
Seit 2015 gibt es bereits Erbrobungsmaßnahmen in den Testregionen Nordwest und Südost. Aber es dauerte bis zum November 2016, bevor ca. 20 Arztpraxen und ein Klinikum in der Testregion Nordwest den Startschuss zur Erprobung des Online-Rollouts gegeben haben. In der Region Südost ist mit dem Start der Erprobung erst im April 2017 zu rechnen.
VERSTOSS GEGEN SCHWEIGEPFLICHT
Im Oktober 2015 sagte eine Patientin, die sowohl der besagten Arzthelferin als auch deren Tochter persönlich bekannt war, einen vereinbarten Untersuchungstermin ab. Die Arzthelferin rief daraufhin das elektronische Terminblatt der Patientin auf. Daraus war nicht nur Name und Geburtsdatum der Patientin und das für die Untersuchung zu reservierende MRT-Gerät ersichtlich, sondern auch die zu untersuchende Körperregion. Die Arzthelferin fotografierte das Terminblatt auf dem Bildschirm mit Hilfe ihres Smartphones ab und schickte das Foto, mit dem Kommentar „Mal sehen, was die schon wieder hat…“, per WhatsApp an ihre Tochter. Diese wiederum zeigte das Bild in ihrem Sportverein herum wodurch schließlich der Arbeitgeber der Arzthelferin Kenntnis bekam. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage, der festen Meinung ihr sei kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen. Sie habe lediglich nicht darüber nachgedacht und ob sie damals vor 30 Jahren über Geheimhaltungspflichten aufgeklärt wurde könne sie sich nicht mehr erinnern. Auch nicht an den entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag, dessen Unterzeichnung auch schon 3,5 Jahre zurück lege. Der Arzt hätte es unterlassen, sie eindeutig auf ihre besonderen Verschwiegenheitspflichten hinzuweisen. Sie sei sich deshalb nicht bewusst gewesen, falsch zu handeln.
ENTLASSUNG RECHTENS
Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg stellte daraufhin mit Urteil vom 11.11.2016 fest, dass eine medizinische Fachangestellte ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitpflicht verletzt, wenn sie Patientendaten an eine nicht berechtigte Person weitergibt. Dies stelle an sich einen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis der Fachangestellten außerordentlich zu kündigen. Im Hinblick auf die Schwere eines solchen Vertragsverstoßes könne eine Abmahnung der Fachangestellten entbehrlich sein, weil sich das Vertrauen des Arbeitgebers in die Diskretion der Fachangestellten nicht wiederherstellen lasse. Auch wies das Gericht darauf hin, dass selbst Laien – und nicht nur medizinischem Personal – allgemein sehr wohl bekannt ist, dass Patientendaten zur Befriedigung familiärer Neugier weiterzuleiten, nicht erlaubt ist.