Aufgrund sich häufender Bürgerbeschwerden bezüglich der Praxis der Datenabfrage von Immobilienmaklern und Wohnungsverwaltungsgesellschaften haben die Datenschutzbehörden der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen Prüfungen in 40 ausgewählten Betrieben der Branche vorgenommen. Wie in der Presseerklärung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW hervorgeht blieb keine einzige Prüfung ohne Beanstandung!
UNZULÄSSIGE FORMULARE
Mittlerweile ist es nicht mehr nur in den großen Metropolen wie Hamburg oder München fast schon unmöglich, an eine halbwegs bezahlbare Wohnung zu kommen. Bei der Suche braucht man Durchhaltevermögen. Ist dann endlich ein geeignetes Objekt in Sicht konkurriert man mit vielen anderen Wohnungssuchenden. Die angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt ist für die Vermieter allerdings optimal: Sie können sich aus der Vielzahl der Bewerber den „Wunschmieter“ wählen. Um diesen ausfindig zu machen werden im Rahmen einer Mietinteressenten – Selbstauskunft nicht selten sehr umfassende Daten abgefragt und dabei über das Ziel hinausgeschossen. Aus diesem Grund wurden die genutzten Formulare hinsichtlich ihres Inhaltes von den Aufsichtsbehörden geprüft. Und auch Aspekte der Datensicherheit bei der Nutzung von Online-Kontaktbögen und der elektronischen Kommunikation sowie die Anfertigung von Ausweiskopien wurden berücksichtigt.
Hauptkritikpunkt rührt aus der Tatsache, dass die Selbstauskunft oft schon eingefordert wurde, bevor der Interessent überhaupt das Objekt besichtigen durfte. Die Datenschutzbehörden stellen klar, dass solche Fragebögen erst dann auszufüllen sind, wenn nach erfolgter Besichtigung ernsthaftes Interesse an der Anmietung besteht. Und auch dann ist längst nicht jede beliebige Datenabfrage erlaubt:
- Es ist nicht zulässig, die Kontaktdaten des bisherigen Vermieters abzufragen, da es ich hierbei nicht um Informationen handelt, die für den Abschluss eines Mietverhältnisses notwendig sind. Zusätzlich widerspricht dieses Vorgehen dem Grundsatz der Direkterhebung.
- Das Einfordern einer Schufa-Selbstauskunft ist deswegen unzulässig, da diese deutlich mehr Datenkategorien enthält, als es zur Weiterleitung an Dritte geeignete Produkte tun würden. Dies sind Informationen aus amtlichen Schuldner- und Insolvenzverzeichnissen und sonstige unbestrittene Daten über negatives Zahlungsverhalten, es sei denn es handelt sich um Bagatellbeträge. Eine Bonitätsauskunft darf erst angefordert werden, wenn der Abschluss des Mietvertrages unmittelbar bevorsteht.
- Auch eine Abfrage des Familienstandes ist nicht angezeigt, wenn der Vertrag ausschließlich mit dem Mieter abgeschlossen wird. Fragen zu Namen und Alter der mit einziehenden Personen dürfen gestellt werden. Fragen zu Geburtstag und Verwandtschaftsverhältnis der zum Haushalt gehörenden Kinder und weiteren Angehörigen sind dagegen nicht notwendig, da nahe Angehörige ohnehin ohne zusätzliche Zustimmung des Vermieters mit in der Wohnung wohnen dürfen.
- Zwar sind Fragen zum Beruf und dem aktuellen Arbeitgeber im Rahmen der Bonitätsüberprüfung erlaubt, aber nicht die Frage zur Dauer der aktuellen Beschäftigung.
- Zudem ist es nicht erlaubt, eine Kopie des Ausweises des Interessenten anzufertigen. Es kann lediglich der vorgezeigte Ausweis zur Identitätsprüfung genutzt und die notwendigen Daten wie Name, Geburtsdatum und Anschrift notiert werden.
- Bei der Nutzung allgemeiner Kontaktformulare, die Interessenten Online zur Verfügung gestellt werden, darf lediglich die Email-Adresse als Pflichtangabe für die Kontaktaufnahme abgefragt werden.
WEITERHIN HANDLUNGSBEDARF
Die Prüfungen haben auch ergeben, dass einige der überprüften Unternehmen kein nachweisbares Konzept für die Löschung oder Sperrung der nicht mehr benötigten personenbezogenen Daten haben. Zusätzlich wurden die Daten von nicht berücksichtigten Interessenten zum Teil für einen langen Zeitraum gespeichert.
Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass die Verantwortlichen der Wohnungswirtschaft weiterhin für das Thema Datenschutz sensibilisiert werden müssen. Auch wenn fast alle der überprüften Betriebe ihre Prozesse nun datenschutzgerechter gestalten und sich einige bei der Behörde beraten lassen haben, sieht die Landesbeauftragte für Datenschutz in NRW weiterhin Handlungsbedarf: „Mieterinnen und Mieter gerade in Ballungsgebieten fühlen sich aufgrund der angespannten Wohnraumsituation genötigt, Informationen preiszugeben, die teilweise weit über das erforderliche Maß hinausgehen. Die auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen werden wir daher besonders im Blick behalten.“