Der Entwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in deutsches Recht zur Novellierung des des Bundesdatenschutzgesetzes (18/11325, 18/11655) hat unter Sachverständigen ein kritisches Echo gefunden. In einer Anhörung des Innenausschusses unter Vorsitz von Ansgar Heveling (CDU/CSU) wurden am Montag, 27. März 2017, unter anderem die vorgesehenen Einschränkungen der Rechte von Betroffenen bemängelt, mit denen der Entwurf hinter geltendes deutsches Recht zurückfalle, aber möglicherweise auch den Anforderungen der europäischen Verordnung nicht gerecht werde. Der Deutsche Bundestag berichtet auf seiner Seite.
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE SIEHT NACHBESSERUNGSBEDARF
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, räumte als Sachverständige in der Anhörung ein, der Regierungsentwurf sei „sicherlich das Ergebnis intensiver Beratungen“. Er enthalte auch gegenüber früheren Fassungen durchaus Verbesserungen. „Gleichwohl sehe ich deutlichen Nachbesserungsbedarf“, sagte Voßhoff. Sie nannte als wesentliche Kritikpunkte die Einschränkung von Betroffenenrechten, die Regelung der Vertretung deutscher Datenschutzbelange auf europäischer Ebene, namentlich die über den Entwurf noch hinausgehenden Forderungen der Länder zu diesem Thema, und die geplante Beschneidung der Kompetenzen der Datenschutzbeauftragten selbst gegenüber dem Bundesnachrichtendienst (BND).
Als unzulässig bewertete Voßhoff die vorgesehene Regelung, dass Ansprüche von Betroffenen auf Auskunft oder auf Löschung ihrer Daten nicht nur gegenüber öffentlichen Interessen, sondern auch gegenüber „allgemein anerkannten Geschäftszwecken“ von Unternehmen zurückzustehen haben: „Über die Beschränkung von Betroffenenrechten sollte durchaus noch nachgedacht werden.“
SCHAAR: VORGABEN DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS BEACHTEN
Voßhoffs Vorgänger Peter Schaar erinnerte an die Ziele der europäischen Verordnung, die der Harmonisierung des Datenschutzrechts, der Stärkung von Betroffenenrechten und der besseren Datenschutzaufsicht dienen solle. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf würden diese Anliegen „nicht gut erreicht“, monierte Schaar. Zwar enthalte die europäische Verordnung durchaus auch Regelungsspielräume für den nationalen Gesetzgeber, doch habe die Bundesregierung diese in vielen Punkten deutlich überdehnt. Namentlich erwähnte Schaar, dass künftig „sämtliche Berufsgeheimnisträger weitgehend von Kontrollen ausgenommen“ würden. Dies widerspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, dass es im Datenschutz „keine kontrollfreien Räume“ geben dürfe.
„Deutschland hat eine große Datenschutztradition“, sagte Schaar. „Wir hatten das erste Datenschutzgesetz der Welt. Wir haben hier einen Ruf zu verlieren.“ Es sei zu befürchten, dass andere EU-Mitgliedsstaaten sich von dem deutschen Gesetz, wenn es in der vorliegenden Fassung verabschiedet werde, negativ inspirieren lassen.
EHRIG BEGRÜSST EUROPAWEITE HARMONISIERUNG
Für die Verbraucherzentrale Bundesverband nannte deren Vertreterin Lina Ehrig die europaweite Harmonisierung des Datenschutzrechts einen „Riesengewinn“. Sie begrüßte auch, dass „einer der größten Kritikpunkte“, nämlich die Bestimmung, dass auch „nicht-öffentliche Stellen“ den Verarbeitungszweck gespeicherter Daten nachträglich ändern können sollten, aus dem Entwurf gestrichen wurde. Doch bleibe dieser in anderer Hinsicht noch immer hinter dem Schutzniveau der europäischen Verordnung zurück. Ehrig erwähnte unter anderem, dass Ansprüche Betroffener auf Auskünfte oder Löschung von Daten eingeschränkt werden können, wenn sie nur mit „unverhältnismäßigem Aufwand“ zu erfüllen seien.
Der ehemalige Datenschutzbeauftragte Mecklenburg-Vorpommerns, Karsten Neumann, nannte es bedauerlich, dass die bisher geltende Regel, der zufolge jeder das Recht hat, auch ohne konkreten Anlass von Unternehmen Auskünfte über gespeicherte Datenbestände zu verlangen, entfallen soll. Der Datenschutzanwalt Dr. Carlo Piltz warnte vor Rechtsunsicherheit, wenn das deutsch Gesetz vor dem Europäischen Gerichtshof angefochten werden könne.
Den vollständigen Artikel finden Sie auf den Seiten des Bundestags.