Zuletzt häuften sich bei uns die Anfragen zu Werbung in E-Mail Signaturen. Anlass genug, dass Thema mal unter datenschutzrechtlichen Aspekten unter die Lupe zu nehmen.
WERBUNG ODER NICHT?
Zuerst stellt sich die Frage, ab wann denn eine E-Mail als Werbung aufgefasst wird. Eine Registrierungsbestätigungsmail ist ja schließlich in erster Linie eine Registrierungsbetätigung, auch wenn man in der Signatur ein kleines Banner platziert…oder etwa nicht?
Nein, urteilte der Bundesgerichtshof im Dezember 2015 (Az. VI ZR 134/15): Werbung ist demnach jede „Maßnahme eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind“. Also alle direkten als auch indirekten Maßnahmen eines Unternehmens mit dem Ziel der Absatzförderung. Im konkreten Fall hatte eine Versicherung in der E-Mail Signatur einer Empfangsbestätigung auf ihre neue App hingewiesen. Der BGH stufte dies als Werbung ein – und dies obwohl die App sogar gratis war. Der Hinweis sei in jedem Falle eine indirekte Absatzförderung, die den Werbecharakter erfülle.
RECHTLICHER RAHMEN
Um nun also eine E-Mail mit Werbung in der Signatur versenden zu dürfen bedarf es der Einwilligung des Empfängers zu Werbung per E-Mail. Dies leitet sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ab. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass bereits eine Geschäftsbeziehung besteht. Wenn Sie dem Kunden bereits Waren verkauft haben, so dürfen Sie ihm Werbung über eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen zusenden. Aber wirklich NUR dann, wenn der Kunde schon bei Erhebung seiner Adresse klar und deutlich aufgeklärt wurde, dass er Werbe-E-Mails erhält und der Zusendung nicht widersprochen hat.
SIGNATURWERBUNG ALSO TABU?
Ein pauschales Platzieren eines Werbebanners in die Signatur ist also ganz klar verboten. Ausnahmen bilden hier jedoch Geschäftsmails an einen Adressaten, dessen Einwilligung vorliegt – wie bereits erwähnt: nur für gleiche oder ähnliche Produkte. In Newslettern, Gewinnspielen, Opt-In Mails, Empfangs- oder Registrierungsbestätigungen, Auto-Reply-Mails usw. hat die Signaturwerbung nichts zu suchen. Die IT Recht Kanzlei München hat hierzu bereits einen wertvollen Artikel verfasst.