Die IHK haben nach § 1 Industrie- und Handelskammergesetz (IHKG) die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie laut § 9 IHKG gewisse Möglichkeiten um Daten an andere Industrie- und Handelskammern und auch nichtöffentliche Stellen zu übermitteln.
DATENÜBERMITTLUNG AN ANDERE IHK
Laut dem aktuellen Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, dürfen die Industrie- und Handelskammern Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig ihrer Kammerzugehörigen sowie die übrigen in § 9 Abs. 1 IHKG genannten Daten an andere IHK auf Ersuchen oder durch Abruf im automatisierten Verfahren übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Mit Übermittlung „durch Abruf im automatisierten Verfahren“ ist hier ein Bereithalten der genannten Daten in einer Datenbank, auf die andere Industrie- und Handelskammern Zugriff haben, zu verstehen.
DATENÜBERMITTLUNG AN NICHTÖFFENTLICHE STELLEN
§ 9 Abs. 4 Satz 1 IHKG erlaubt den Industrie- und Handelskammern Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig, also die sogenannten Grunddaten von Kammerzugehörigen zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Zwecken an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Die sonstigen in § 9 Abs. 1 IHKG genannten Daten dürfen an nichtöffentliche Stellen nur übermittelt werden, sofern das Kammermitglied dem nicht widersprochen hat.
Eine solche Übermittlung an nichtöffentliche Stellen umfasst auch eine Veröffentlichung im Internet wie z. B. auf www.firmen-in-bayern.de. Das Industrie- und Handelskammergesetz beschreibt auch die Zwecke, zu denen eine derartige Veröffentlichung erfolgen darf – nämlich „zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Zwecken an nichtöffentliche Stellen„. Deshalb müssen die Kammern, wenn sie im Internet eine entsprechende Datenbank anbieten, deren Benutzerinnen und Benutzer auf die Einhaltung dieser Zwecke verpflichten (z. B. in den AGB). Wie es weiter im Tätigkeitsbericht heißt:
„Während also eine Veröffentlichung von Grunddaten auch gegen den Willen der Pflichtmitglieder rechtlich möglich ist, hat der Gesetzgeber ihnen bei den darüber hinaus reichenden Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Da keine (vorherige) Einwilligung vorgesehen ist, ist eine Datenübermittlung solange zulässig, bis das Kammermitglied dieser widerspricht. Der Widerspruch ist jederzeit und ohne Begründung möglich.“
Damit die Betroffenen auch Kenntnis vom Widerspruchsrecht erhalten, muss auf die Widerspruchsmöglichkeit vor der ersten Übermittlung durch die IHK schriftlich hingewiesen werden.
Das Gesetz schreibt zwar nicht vor, welche Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechts vor (!) einer Datenübermittlung der betroffenen Person eingeräumt werden muss, der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hält aber eine Frist von mindestens vier Wochen nach Zugang der Belehrung über das Widerspruchsrecht für angemessen.