Wie internetworld.de online berichten, sieht die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft e.V. (vbw) die EU-Datenschutzgrundverordnung als Innovationshemmnis. Um Deutschland als Innovationsstandort zu sichern, fordert sie stattdessen einen praxisorientierten Datenschutzansatz.
PRAXISGERECHTER DATENSCHUTZ
Bertram Brossardt, Hauptgeschäftsführer der vbw forderte auf der Veranstaltung „Neue Entwicklungen im Datenschutzrecht“ daher: „Wir brauchen einen praxisgerechten und anwenderfreundlichen Datenschutz, der den Innovationsstandort Deutschland und Bayern nicht gefährdet, sondern voranbringt. (…) „Daten sind der ‚Rohstoff der Zukunft‘ in der digitalen Wirtschaft. Je digitaler unsere Welt wird, desto mehr Daten werden erhoben und verarbeitet – sie ermöglichen neue Produkte und Geschäftsmodelle“
VBW STUDIE ZU BIG DATA
Eine Studie des vbw zu Big Data ergab, dass die größte Hürde für die Verbreitung und weitere Entwicklung von solchen Anwendungen das Datenschutzrecht ist. „Zahlreiche Zukunftstechnologien, wie etwa in den Bereichen autonomes Fahren, medizinische Diagnostik, Künstliche Intelligenz oder Biotechnologie, sind untrennbar mit Big-Data-Anwendungen verbunden. Wir brauchen einen praxisgerechten und anwenderfreundlichen Datenschutz, der den Innovationsstandort Deutschland und Bayern nicht gefährdet, sondern voranbringt“, erklärte Brossardt.
DAS MUSS SICH ÄNDERN…
Brossardt fordert im Hinblick auf die Europäische Datenschutzgrundverordnung möglichst einheitliche Umsetzungen in den Mitgliedstaaten und eine zurückhaltende Nutzung der Öffnungsklauseln: „Dass sich der derzeitige Entwurf an den bestehenden Regelungen orientiert, begrüßen wir. Die zusätzlich zur geltenden Rechtslage vorgesehenen Vorschriften Beschäftigtendatenschutz lehnen wir ab. Sie bedeuten eine unnötige bürokratische Erschwernis“, so Brossardt.
Damit Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben fordert die vbw, dass eine Anonymisierung und Pseudonymisierung bereits erhobener Daten ohne erneute Einwilligung erfolgen kann. Damit Big-Data-Anwendungen erleichtert werden, sollte eine Einwilligung auch in die künftige Datenverarbeitung mit Widerrufsrecht möglich sein. Brossardt fordert darüber hinaus, auf die Regelung eines „Dateneigentums“ vorerst zu verzichten: „Wem entstehende Daten gehören, sollte über vertragliche Lösungen zwischen den bei der Datenerhebung und -verarbeitung Beteiligten vereinbart werden.“