Anfang des Jahres befasste sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit der Frage, ob ein Betriebsrat Mitbestimmungsrecht für die firmeneigene Präsenz auf der Social Media Plattform Facebook habe. Das Landesarbeitsgericht entschied gegen den Betriebsrat: Man nutze die Seite nicht zu Kontrollzwecken und lehnte das Mitbestimmungsrecht ab. Wie die FAZ berichtet, urteilte das Bundesarbeitgericht jetzt aber völlig anders…
KOMMENTARE ÜBER MITARBEITER
Der Grund für die Entscheidung war dabei folgender: Wenn auf der Facebook-Seite Nutzer auch Kommentare über Mitarbeiter des Unternehmens abgeben können, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, muss der Betriebsrat dieser Funktion erst zustimmen. Somit war dies auch das erste höchstrichterliche Urteil zu Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates bei sozialen Netzwerken.
WAS WAR DER HINTERGRUND?
Nachdem Blutspender auf der für alle Nutzer einsehbaren virtuellen Pinnwand der DRK Facebook-Seite kritische Kommentare über Mitarbeiter gepostet hatten, hatte die Arbeitnehmervertretung die Löschung des kompletten Social Media Auftritts verlangt. Es handle sich dabei eindeutig um ein Instrument der technischen Verhaltens- und Leistungskontrolle.
MITBESTIMMUNG: JA – LÖSCHUNG: NEIN
Die Zwangslöschung der Facebook Firmenpräsenz lehnte das Bundesarbeitsgericht jedoch ab. Die Entscheidung über einen solchen Social Media Auftritt läge beim Arbeitgeber und schade generell den Arbeitnehmern nicht. Allerdings darf die Kommentarfunktion solange nicht betrieben werden, bis man sich mit dem Betriebsrat des DRK geeinigt habe.