Eine neue Pflicht für Online-Händler und digitale Geschäftsmodelle rückt näher: Ab dem 19. Juni 2026 wird der sogenannte Widerrufsbutton verpflichtend. Unternehmen müssen Verbrauchern künftig eine einfache elektronische Möglichkeit zum Widerruf bereitstellen – andernfalls drohen rechtliche und wirtschaftliche Risiken.
Ab dem 19. Juni 2026 müssen viele Unternehmen eine elektronische Widerrufsfunktion auf ihrer Website bereitstellen. Die neue Regelung soll Verbrauchern ermöglichen, online geschlossene Verträge ebenso einfach zu widerrufen, wie sie abgeschlossen wurden.
Grundlage ist die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673, die Anfang 2026 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Mit dem neu gefassten § 356a BGB wird die sogenannte elektronische Widerrufsfunktion eingeführt. Umgangssprachlich ist häufig vom „Widerrufsbutton“ die Rede.
Für Betreiber von Online-Shops, digitalen Plattformen und anderen Online-Angeboten bedeutet dies konkreten Handlungsbedarf – sowohl technisch als auch rechtlich.
Warum wird der Widerrufsbutton eingeführt?
Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, Verbraucherrechte im digitalen Raum zu stärken. Während Verträge heute häufig mit wenigen Klicks abgeschlossen werden können, war ein Widerruf bislang oft deutlich aufwendiger. Verbraucher mussten Widerrufsformulare suchen, E-Mails verfassen oder eigene Schreiben erstellen.
Künftig soll der Widerruf direkt über die Online-Benutzeroberfläche möglich sein. Der Gesetzgeber folgt damit dem Grundsatz, dass der Ausstieg aus einem Vertrag nicht komplizierter sein darf als dessen Abschluss.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die neue Pflicht gilt für Unternehmer, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen.
Dazu gehören insbesondere:
- Online-Shops für Waren und Dienstleistungen
- Anbieter digitaler Produkte
- Streaming- und SaaS-Dienste
- Plattformen und Marktplätze
- Anbieter von Abonnements und Mitgliedschaften
Die Unternehmensgröße spielt dabei keine Rolle. Auch kleine Unternehmen, Start-ups und Einzelunternehmer müssen die Vorgaben erfüllen, sofern sie Verbraucherverträge online abschließen.
Nicht betroffen sind hingegen reine B2B-Angebote, die ausschließlich an Geschäftskunden gerichtet sind. Ebenfalls ausgenommen bleiben Verträge, die nicht online abgeschlossen werden, beispielsweise per Telefon oder Katalogbestellung.
Keine elektronische Widerrufsfunktion ist außerdem erforderlich, wenn für das jeweilige Produkt oder die jeweilige Dienstleistung ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dies betrifft beispielsweise individuell angefertigte Waren oder bestimmte Hygieneprodukte.
Welche Anforderungen gelten für die Umsetzung?
Die elektronische Widerrufsfunktion muss für Verbraucher leicht auffindbar und während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein.
Wesentliche Anforderungen sind:
Eindeutige Beschriftung
Die Funktion muss klar als Widerrufsmöglichkeit erkennbar sein. Zulässig ist beispielsweise die Bezeichnung:
„Vertrag widerrufen“
Auch vergleichbare Formulierungen sind möglich, sofern sie eindeutig sind.
Gute Erreichbarkeit
Der Zugang darf nicht hinter komplizierten Menüs oder langen Klickpfaden versteckt werden. Verbraucher müssen die Funktion ohne unnötige Hürden erreichen können.
Aus praktischer Sicht empfiehlt sich eine dauerhafte Platzierung im Hauptmenü oder Footer der Website, sodass die Funktion von jeder Unterseite aus erreichbar bleibt.
Elektronische Bestätigung
Nach Eingang des Widerrufs muss dem Verbraucher unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung zur Verfügung gestellt werden.
Dadurch erhält der Kunde einen nachvollziehbaren Nachweis über die fristgerechte Ausübung seines Widerrufsrechts.
Barrierefreie Gestaltung
Bei der Umsetzung sind außerdem die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zu berücksichtigen. Die Funktion muss für Menschen mit Behinderungen nutzbar sein und beispielsweise ausreichende Kontraste sowie eine gut lesbare Darstellung bieten.
Muss es tatsächlich ein Button sein?
Nein.
Der Begriff „Widerrufsbutton“ hat sich zwar etabliert, findet sich so jedoch nicht im Gesetz. Entscheidend ist nicht die technische Form der Umsetzung, sondern die tatsächliche Nutzbarkeit.
Neben einer klassischen Schaltfläche kann daher auch ein deutlich gekennzeichneter und hervorgehobener Link ausreichend sein, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Rechtstexte ebenfalls anpassen
Mit der technischen Umsetzung allein ist es nicht getan.
Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage angepasst werden muss. Verbraucher müssen über das Bestehen der elektronischen Widerrufsfunktion sowie über den Ablauf der Eingangsbestätigung informiert werden.
Auch datenschutzrechtlich entsteht ein zusätzlicher Verarbeitungsvorgang. Werden im Rahmen des Widerrufs personenbezogene Daten verarbeitet, sind die entsprechenden Informationen in der Datenschutzerklärung zu ergänzen. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Zweck, Rechtsgrundlage, Datenkategorien, Empfängern und Speicherdauer der verarbeiteten Daten.
Welche Risiken drohen bei Verstößen?
Unternehmen sollten die neuen Anforderungen nicht unterschätzen.
Eine fehlende oder fehlerhaft umgesetzte Widerrufsfunktion kann verschiedene rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:
- Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände
- Unterlassungsansprüche und gerichtliche Verfahren
- Bußgelder und behördliche Maßnahmen
- Verlängerung der Widerrufsfrist zugunsten des Verbrauchers
Insbesondere bei größeren Online-Händlern können Verstöße mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden sein.
Fazit
Der 19. Juni 2026 sollte für Betreiber von Online-Shops und digitalen Geschäftsmodellen bereits jetzt auf der Umsetzungsagenda stehen.
Die Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion betrifft nicht nur die technische Gestaltung einer Website, sondern auch die zugrunde liegenden Prozesse und Rechtstexte. Wer frühzeitig prüft, ob Anpassungsbedarf besteht, kann rechtliche Risiken vermeiden und die neuen Anforderungen rechtssicher umsetzen.
Unternehmen sollten daher rechtzeitig kontrollieren, ob ihre Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und technischen Abläufe den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Titelbild © Marco2811 @ AdobeStock
Senior Consultant
zert. Datenschutzbeauftragter
zert. IT-Sicherheitsbeauftragter
“Wer will, findet Wege. Wer nicht will, findet Gründe!„