Im Zeitraum 2013/2014 hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) laut eigenem Bericht 117 Bußgeldvorgänge bearbeitet. Davon wurde in 37 Fällen ein Bußgeld erlassen und in zwei Fällen Verwarnungen ausgesprochen. Die Geldbußen betrafen sowohl Privatpersonen als auch Firmen.
MIT BUSSGELD BELEGTE VERGEHEN
Unter den 37 mit Bußgeld bestraften Vergehen, fanden sich die folgenden Sachverhalte:
- Nichtbeantwortung eines Auskunftsersuchens der Aufsichtsbehörde (drei Bußgeldbescheide)
- Unzulässige Übermittlung von Adressdaten in einer großen Zahl von Fällen
- Entsorgung von Patientendaten aus einer Arztpraxis im Hausmüll (zwei Bußgeldbescheide)
- Übermittlung von Gesundheitsdaten einer Kundin durch Mitarbeiterin einer sozialen Einrichtung zwecks Spenden-Einwerbung
- Keine datenschutzrechtliche Auskunftserteilung an Betroffenen (zwei Bußgeldbescheide)
- Ausspähung des PCs eines Mitarbeiters durch Arbeitgeber mittels Spezialsoftware
- Massen-E-Mail mit offenem Verteiler (zwei Bußgeldbescheide)
- Kundendaten (Bestelldaten) in einem Webshop einsehbar
- Unzulässiger Abruf von Kontobewegungsdaten durch Bankmitarbeiter zu privaten Zwecken (zwei Bußgeldbescheide)
- Versicherungsmitarbeiter erhebt Versichertendaten bei einem Arzt trotz fehlender Einwilligung des Versicherten
- Stellenbewerbungen auf Unternehmenshomepage im offenen Internet abrufbar
- Unzulässige Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Apothekenrechenzentren (drei Bußgeldbescheide)
- Ausspähung von Fahrtrouten durch Anbringung eines GPS-Peilsenders an Kraftfahrzeug (zwei Bußgeldbescheide)
- Immobilienmakler erhebt bei Gelegenheit einer Vermittlung unzulässig Daten von (nicht am konkreten Fall beteiligten) anderen Wohnungseigentümern
- Erschleichen von Daten (Chat-Inhalten) aus einem Smartphone durch Täuschung
- Betreiben einer Wildbeobachtungskamera ohne plausible Begründung mit Blick auf einen Waldweg
- Bonitätsabfrage ohne berechtigtes Interesse
- Erschleichen von Daten eines Kfz-Halters durch Veranlassung einer polizeiseitigen Kfz-Halterabfrage
- Mehrfache Werbung trotz Werbewiderspruchs (drei Bußgeldbescheide)
- Laufendes Filmen des Straßenverkehrs zu Beweissicherungszwecken mit einer Dashboard-Kamera im Kraftfahrzeug
- Versicherungsvermittler informiert unbefugt einen Dritten über die Vertragskündigung eines Versicherten
- Übermittlung ungekürzter IP-Adressen mittels „Google Analytics“, z. T. auch fehlende Einräumung eines Widerspruchsrechts gegen die Erstellung pseudonymer Nutzungsprofile durch „Google Analytics“ entgegen § 15 Abs. 3 S. 2 TMG (drei Bußgeldbescheide)
- Zuleitung einer ausgefüllten Mieterselbstauskunft durch den Vermieter an den Arbeitgeber des Mieters zur Verifizierung der Eigenangabe des Mieters (unzulässig, weil Mietverhältnis schon lief und Mieter den Mietzins laufend bezahlte)
- Unterlassene Unterrichtung über das Werbewiderspruchsrecht entgegen § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG
NICHT IMMER WIRD SOFORT EIN BUSSGELD VERHÄNGT
Das BayLDA hat in 76 Fällen, mit denen es als Bußgeldbehörde befasst war, kein Bußgeld- oder Verwarnungsverfahren eingeleitet bzw. ein Bußgeldverfahren wieder eingestellt. Begründung dafür war oftmals, dass es sich um vergleichsweise geringfügige Verstöße handelte und die Ahndung mit einer Geldbuße im konkreten Fall nicht angezeigt war. Hierzu zählten beispielsweise Ordnungswidrigkeitenanzeigen im Zusammenhang mit Videoüberwachung. Die zur Überwachung von Häusern eingesetzten Kameras waren jedoch so eingestellt, dass in ihrem Blickfeld in einem übermäßigen Umfang auch öffentlicher Gehweg und/oder Straßenbereich erfasst war. Wie der Bericht verlautet:
„In derartigen Fällen war eine Ahndung mit Geldbuße meist nicht angezeigt. Vielmehr erweist es sich hier regelmäßig als zielführender, mit den Mitteln der Datenschutzaufsichtsbehörde dem Kamerabetreiber die datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine Videoüberwachung nachdrücklich zu erläutern und für die Herstellung rechtmäßiger Zustände zu sorgen, was regelmäßig gelingt.“