DIE KLAGE
Die Geschichte hinter dem Urteil ist ein Fall aus Bayern. Der Gautinger Tobias McFadden hat über seine Firma für Veranstaltungstechnik im ganzen Haus WLAN frei zugänglich gemacht. Darin befinden sich auch private Familienwohnungen. McFadden sollte an Sony 800 Euro Strafe bezahlen, da über sein WLAN ein Musikalbum heruntergeladen worden war, was einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt.
BIS NACH LUXEMBURG
McFadden war aber als Täter auszuschließen, da der Download am Wochenende durchgeführt wurde, als McFadden gar nicht im Geschäft war. So ging die Geschichte bis vor das EuGH nach Luxemburg. Wir berichteten bereits von der Einschätzung des EuGH-Generalanwalts Szpunar, der ganz klar die Meinung vertrat, dass Gewerbetreibende, die offene Netze anbieten, nicht für einen Missbrauch durch Dritte haftbar gemacht werden könnten.
DAS ENDGÜLTIGE ENDE DER STÖRERHAFTUNG
Wie wir im Juli berichteten, wurde in Deutschland erst das Telemediengesetz (TMG) novelliert, wodurch Betreiber öffentlicher WLAN-Netze von der Haftung durch Rechtsverstöße der Nutzer freigestellt werden sollen. Allerdings wird dadurch keine wirkliche Rechtssicherheit erreicht. Das TMG in seiner neuen Fassung schützt nämlich nicht explizit vor Abmahnungen. Echte Sicherheit kommt jetzt aber durch das EuGH Urteil: Das Gericht schloss explizit kostenpflichtige Abmahnungen gegen WLAN-Betreiber wegen Urheberrechtsverstößen der User aus. Das Urteil machte aber auch klar: Sollte es zu wiederholten Urheberrechtsverletzungen über ein offenes WLAN-Netz kommen, kann der Betreiber dazu verpflichtet werden, Nutzer-Registrierung oder Passwortschutz zur Verhinderung einzuführen.
Viele Fragen und Antworten zu diesem Thema finden Sie im E-Book „Urheberrechtsverletzung – Was tun?“ des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V.