Mit der Zustimmung des Bundesrates am 28.05.2021 für ein Betriebsrätemodernisierungsgesetz, erhält eine lang diskutierte Problemstellung endlich eine gesetzliche Regelung. Nachdem die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, sich lange nicht über die datenschutzrechtliche Stellung des Betriebsrats einigen konnte, löst das Betriebsrätemodernisierungsgesetz dieses Problem. Bislang gab es keine genaue Regelung, ob der Betriebsrat (folgend BR) eine eigens verantwortliche Stelle der Datenverarbeitung i.S.v. Art. 4 Abs. 7 DSGVO darstellt.
BETRVG NEU GEREGELT
In §79a BetrVG ist nun explizit der Datenschutz geregelt:
„Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. § 6 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf das Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftragten zum Arbeitgeber.“
Parallel zum Datenschutz regelt die Anpassung noch einige andere Dinge neu bzw. verstärkt alte Normen:
- Betriebsrätemodernisierungsgesetz soll Gründung von Betriebsräten fördern
- Ausweitung des Kündigungsschutzes
- Virtuelle Betriebsratssitzungen als fester Bestandteil des BetrVG
- Mitbestimmung beim Einsatz von künstlicher Intelligenz
- Stärkung des Betriebsrats bei Weiterbildung und mobiler Arbeit
- Absenkung des Mindestalters von 18 auf 16 Jahre
- Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Homeoffice
DATENSCHUTZRECHTLICHE BEWERTUNG
Der Betriebsrat hat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs eigenverantwortlich die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Artikel 24 und 32 der DSGVO sicherzustellen.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat mit den hierfür erforderlichen Sachmitteln auszustatten, etwa geeigneten Sicherungseinrichtungen für Unterlagen mit personenbezogenen Daten, (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Soweit erforderlich, kann der Betriebsrat die Beratung durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Anspruch nehmen. Die Stellung und die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten richten sich nach der Datenschutz- Grundverordnung (Artikel 38 und 39 DSGVO) und bestehen somit auch gegenüber dem Betriebsrat als Teil der verantwortlichen Stelle. Soweit erforderlich, sollte der Betriebsrat die Beratung durch den Datenschutzbeauftragten in Anspruch nehmen.
Sofern der Betriebsrat personenbezogene Daten der Beschäftigten verarbeitet, hat er die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Immer bleibt aber der Arbeitgeber letztlich datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Dies stellt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz im neuen § 79a BetrVG klar. Der Betriebsrat ist keine selbständige Institution, vielmehr agiert er als unselbständiger Teil des für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlichen Arbeitgebers.
Der Betriebsrat hat keine Pflicht, ein eigenes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30 DSGVO) zu führen, allerdings muss das Verarbeitungsverzeichnis des Arbeitgebers auch die Verarbeitungstätigkeiten des Betriebsrats enthalten.
Auch bei den datenschutzrechtlichen Auskunftsrechten (Artikel 15 DSGVO) ist der Arbeitgeber, wenn der Auskunftsanspruch sich auf die durch den Betriebsrat verarbeiteten Daten bezieht, auf die Unterstützung durch den Betriebsrat angewiesen.