Was gibt es schöneres? Frisch gebackene Eltern platzen vor Stolz wenn ihr Kind geboren wird. Aber die Geburt bringt auch Papierkram mit sich. Zum Beispiel die Meldung beim Standesamt. In Krankenhäusern gibt es dafür meist direkt Meldestellen. Was müssen diese denn beachten?
EINWILLIGUNG MUSS SEIN
Ohne Einwilligung der Eltern dürfen die personenbezogenen Daten durch die Standesämter, z. B. im Rahmen einer Geburtsanzeige nicht veröffentlicht werden. Oftmals bekommen die Eltern daher vorgefertigte Einwilligungserklärungen für diesen Zweck. Diese Einwilligungserklärungen müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
INHALT DER EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG
Beim Einholen einer solchen Einwilligung muss insbesondere auf Folgendes hingewiesen werden:
- Hinweis auf die Daten, die im Einzelnen veröffentlicht werden sollen;
- Hinweis auf die Empfänger vorgesehener Übermittlungen;
- Hinweis auf die Freiwilligkeit;
- Hinweis darauf, dass die Einwilligung (ohne Entstehen von Rechtsnachteilen) verweigert werden kann.
Dr. Petri, der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz weist darüber hinaus auf folgendes hin: „Im Hinblick auf den mittlerweile weit verbreiteten Adresshandel und die Weiterverarbeitung in Auskunfteien halte ich es außerdem für angezeigt, auf die datenschutzrechtlichen Risiken, wie sie v.a. mit einer Veröffentlichung im Internet einhergehen, hinzuweisen.“
MUSTERVORLAGE
Petri stellt auf seiner Internetseite ein hervorragendes Musterformular zur Verfügung, das alle genannten Punkte abdeckt. Auch hat nach seinen Angaben, das Bayerische Staatsministerium des Innern sich zwischenzeitlich an den Verlag für Standesamtswesen gewandt und gebeten, das Fachverfahren entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben anzupassen. Die Vorlage kann selbstverständlich an die örtlichen Gegebenheiten angepasst bzw. um weitere Veröffentlichungen, z.B. im Amtsblatt, örtlicher Aushang o.ä. ergänzt werden. Es muss dabei nur beachtet werden, dass diese Punkte von den Eltern jeweils einzeln angekreuzt werden können.