Im vor wenigen Tagen veröffentlichten Jahresbericht 2019 der Landesbeauftragten für Datenschutz der freien Hansestadt Bremen, klärt diese nochmals, dass E-Mails zur Kundenzufriedenheit nur mit Einwilligung in E-Mail Werbung möglich sind.
NICHT OHNE EINWILLIGUNG
Ein Unternehmen versandte über 3.000 Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail, obwohl die Kundinnen und Kunden nicht in den Erhalt von Werbung eingewilligt hatten. Nach ständiger Rechtsprechung fallen Kundenzufriedenheitsabfragen unter den Werbebegriff, da sie zumindest auch dazu dienen, Kundinnen und Kunden zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern.
FIRMA MUSSTE VERFAHREN UMSTELLEN
Aufgrund unserer rechtlichen Ausführungen stellte das Unternehmen diese Praxis ein und versendet nunmehr nur noch Kundenzufriedenheitsabfragen, wenn eine wirksame Einwilligung zum Erhalt von Werbung vorliegt.