Der 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin-Schöneberg hat vor Kurzem dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) in einem Rechtsstreit gegen das US-amerikanische Unternehmen WhatsApp Recht zugesprochen. Worum ging es denn hier?
GEKLAGT WURDE…
…dagegen, dass WhatsApp auf ihrer deutschsprachigen Webseite, weder „im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte und Dienstleistungen unter http://www.whatsapp.com [anbieten] und hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (…) verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfügbar sind…“ und „im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Webseite www.whatsapp.com [kein] zweiter Kommunikationsweg (…) leicht, unmittelbar und ständig verfügbar“ ist.
AGB MÜSSEN DEUTSCH SEIN
Das Gericht vertrat hier ganz klar die Ansicht, dass ein Regelwerk wie die AGB eines Unternehmens inhaltlich zu spezifisch und komplex seien um von deutschen Nutzern zu erwarten, diese auf Englisch zu verstehen. Klaus Müller, Vorstand des vzbv dazu: „AGB von Unternehmen sind ohnehin oft lang und für Verbraucher schwer verständlich. Dass die Millionen deutschen Nutzer von WhatsApp diese nicht auch noch einer fremden Sprache hinnehmen müssen, ist auch ein wichtiges Signal an andere international handelnde Unternehmen“.
VERSTOSS GEGEN DAS TMG
Darüber hinaus wurde auch ein Verstoß gegen das Telemediengesetz erkannt. Dieses verlangt vom Anbieter neben einer E-Mail-Adresse noch eine zweite Möglichkeit für eine schnelle, unmittelbare Kontaktaufnahme bereitzuhalten. Dies kann z. B. eine Telefonnummer oder auch ein Kontaktformular sein. Eine solche zweite Möglichkeit fehlte auf www.whatsapp.com. Die Links zu den Unternehmensseiten auf Facebook und Twitter waren hier keine adäquaten Möglichkeiten, da man über Twitter keine Nachricht an WhatsApp schicken kann und die Nachrichtenfunktion auf Facebook ausgeschaltet war.
FAZIT
Abschließend bleibt die Erkenntnis, das ausländische Unternehmen, die Ihre Produkte und Services in deutscher Sprache für deutsche Konsumenten anbieten, auch für entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache Sorge zu tragen haben. Dies ist ein wichtiger Fingerzeig für viele international tätige Unternehmen, vornehmlich aus den USA, die dies auf deutschen Internetseiten bislang nicht tun. Aber auch der fehlende zweite Kommunikationsweg taucht immer mal wieder auf Unternehmensseiten auf. Gerade dies ist aber ein Verstoß den man doch sehr leicht vermeiden kann.