Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) fordert den Gesetzgeber in einer vor wenigen Tagen veröffentlichten Entschließung auf, umgehend ein eigenständiges Klagerecht für die unabhängigen Datenschutzbehörden vorzusehen. Die Begründung: Entscheidungen der EU-Kommission müssen gerichtlich überprüfbar sein.
ANLASS
Wie man der Entschließung entnehmen kann, ist der Anlass hierfür „die zwischenzeitliche Vorlage einer Reihe von Dokumenten unterschiedlicher Repräsentanten der US- Administration durch die EU-Kommission am 29. Februar 2016, die für Unternehmen und Behörden Zusagen für den Umgang mit aus der EU übermittelten personenbezogenen Daten enthalten. Im Rahmen eines so genannten EU-US Privacy Shield sollen diese Dokumente Grundlage für eine künftige EU-Kommissionsentscheidung zur Angemessenheit des Datenschutzniveaus in den USA sein und damit als Nachfolgeregelung für die Safe Harbor-Entscheidung dienen. Letztere wurde bekanntlich am 6. Oktober 2015 durch den Europäischen Gerichtshof aufgehoben.“
BEDENKEN GEGEN DAS PRIVACY SHIELD
Zuletzt hatte die Artikel-29-Datenschutzgruppe am 13. April 2016 detailliert Stellung zum Privacy Shield genommen. Die Datenschutzkonferenz teilt nun diese Analyse und unterstützt ebenfalls die darin enthaltene Forderung an die EU-Kommission, vor einer Beschlussfassung nochmal entscheidende Nachbesserungen vorzunehmen: „Die Datenschutzkonferenz ist der Auffassung, dass auch der ‚EU-US Privacy Shield‘ in seiner derzeitigen Form nicht ausreichend ist, das für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA erforderliche ‚angemessene Datenschutzniveau‘ in den USA zu gewährleisten.“
RECHTE LAUT EUGH-ENTSCHEID
Laut Entschließung sei der Entscheidung des EuGH zur Ungültigkeit von Safe Harbor auch ganz klar zu entnehmen, dass „nach Maßgabe der Datenschutz- Richtlinie der nationale Gesetzgeber für die Datenschutzbehörden Rechtsbehelfe vorzusehen hat, die ihnen bei rechtlichen Zweifeln über eine Angemessenheitsentscheidung die Anrufung nationaler Gerichte ermöglichen, sodass diese den EuGH um eine Entscheidung über die Vereinbarkeit mit den europäischen Grundrechten ersuchen können.“