Wie Rechtsanwalt Thomas Schwenke neulich in einem Artikel bei allfacebook.de feststellte, verbleibt auch bei der Verwendung von Social Media Buttons innerhalb einer 2-Klick Lösung ein gewisses Restrisiko. Die ergab sich aus einem Urteil des LG Düsseldorf vom 09.03.2016.
WORUM GING ES IN DEM URTEIL?
In dem Urteil folgte das Landgericht der Ansicht der Verbraucherzentrale NRW, die die Rechtmäßigkeit der Nutzung des Page-Plugins von Facebook durch eine Peek & Cloppenburg Tochter anzweifelte. Das Page-Plugin erkennt man daran, dass neben dem Like-Button die Anzahl der Facebook-Fans sowie deren Profilbilder angezeigt werden.
EINWILLIGUNG IST NOTWENDIG
Damit Social Media Plugins wie der Like-Button, der Share-Button oder eben auch das Page-Plugin rechtskonform betrieben werden können, bedarf es einer Einwilligung der Betroffenen. Hier geht man davon aus, dass die sogenannte 2-Klick Lösung wie sie z. B. von Shariff angeboten wird diese Anforderung erfüllt. Hiermit wird dem Nutzer nämlich erst nur eine Grafik des Plugins angezeigt und erst wenn er die Grafik ansteuert, wird er darauf hingewiesen, dass beim zweiten Klick dann das eigentliche Plugin geladen wird.
2-KLICK LÖSUNG NOCH SICHER
Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Schwenke ist die 2-Klick Lösung derzeit noch sicher, da sie „zumindest insoweit den Anforderungen des Gerichts [entspricht], als dass ein Vorabhinweis an die Nutzer erfolgt.“ Eine wirkliche Entscheidung gab es in dem Urteil dazu nicht: „Fashion ID hat im Rahmen des Verfahrens die Website auf die 2-Klick-Lösung umgestellt. Das Gericht entschied jedoch nicht darüber, ob dies zulässig ist. Ganz im Gegenteil sagte das Gericht, dass die nachträglich eingefügte 2-Klick-Lösung nicht Gegenstand der Entscheidung ist.“.
Ein Restrisiko besteht auch mit der 2-Klick Lösung in jedem Falle, da laut Schwenke „die datenschutzrechtliche Einwilligung gem. § 13 Abs. 2 TMG deren Protokollierung voraus[setzt], die derzeit nicht erfolgt.“