Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt der Verantwortlichen Stelle in § 4g Abs. 2 vor, eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben und zugriffsberechtigte Personen zu erstellen und diese dem Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellen. Aber oft haben Unternehmen Schwierigkeiten mit der Erstellung eines solchen Verfahrensverzeichnisses. Der Bitkom Praxisleitfaden soll hier Abhilfe schaffen.
NEUAUFLAGE VERÖFFENTLICHT
In der am 25. März erschienenen Neuauflage des Leitfadens mit dem Titel „Das Verfahrensverzeichnis“ stellt der Digitalverband den Unternehmen ein kostenloses Hilfsinstrument mit vielen Anwendungsbeispielen und Musterformularen zur Verfügung: „Ein Verfahrensverzeichnis ist das zentrale Instrument der betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Umsetzung der Transparenzpflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz.“
WOZU DAS VERFAHRENSVERZEICHNIS?
Das Bundesdatenschutzgesetz gibt jedermann das Recht Auskunft über die personenbezogenen Daten zu erlangen die über ihn oder sie gespeichert und verarbeitet werden. Susanne Dehmel, Bitkom-Geschäftsleiterin Datenschutz und Sicherheit: „Das Verfahrensverzeichnis dient dazu, Privatpersonen, Geschäftspartnern oder den Datenschutzbehörden Auskünfte über die Verarbeitung erteilen zu können. In dem Verzeichnis sind alle Vorgänge dokumentiert, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden“
UMFASSENDE HILFE IN DER PRAXIS
Der aktualisierte Leitfaden gibt wertvolle Hinweise, wie man den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Die Autoren des Leifadens sind laut Bitkom Datenschutzbeauftragte aus der IT-Branche mit langjähriger Praxiserfahrung. Die Experten geben Hinweise zur Praxis der Aufsichtsbehörden und zur aktuellen Rechtsprechung: „Neben Erläuterungen und Praxisbeispielen zu den gesetzlichen Vorgaben werden die einzelnen Schritte bei der Führung des Verfahrensverzeichnisses dargestellt.“ Auch in Hinblick auf die kommende EU-Datenschutzgrundverordnung ist der Leitfaden zu empfehlen, da ab dann die Dokumentationspflichten noch umfangreicher werden.