Letzte Woche veröffentlichte Prof. Dr. Johannes Caspar, seines Zeichens Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, den 25. Tätigkeitsbericht Datenschutz 2014/2015. Dabei widmet er dem Thema Videoüberwachung ein ganzes Kapitel. Hier einige der wichtigsten Entscheidungen aus dem Berichtszeitraum.
VIDEOÜBERWACHUNG IM FITNESSCLUB
Wie Prof. Dr. Caspar in seinem Bericht schildert, gab es etliche Beschwerden über Videoüberwachung in Gemeinschaftsumkleideräumen von Fitness- und Wellnessclubs. Überprüft wurden daraufhin zwei Betreiber mit dem Resultat, dass beide eine reine Aufzeichnungslösung im Einsatz haben. Das bedeutet, dass eine dauerhafte Beobachtung der nackten, oder halbnackten Personen am Monitor nicht stattfindet. Auch werden Spinde mit Video überwacht, wobei auch hier bedingt durch die Gestaltung der Anlage Gäste beim umziehen mit aufgezeichnet werden. „Im Ergebnis halten wir die Videoüberwachung der Umkleideräume nicht für erforderlich und mit Blick auf die Schutzwürdigkeit der erhobenen und gespeicherten Bilddaten auch nicht für verhältnismäßig. Die schutzwürdigen Interessen der von Videoüberwachung im Spind- und Umkleidebereich betroffenen Mitglieder und Gäste können nur dann zurückstehen, wenn der Schutz überragender Rechtsgüter eine Aufzeichnung dieser Bilder erfordert. Ein solches höherwertiges Interesse an der Videoüberwachung ist allein mit dem Schutz des Eigentums an den Spinden/Schränken oder der Gewährleistung einer guten Reputation nicht zu begründen. Dass keine dauerhafte Beobachtung stattfindet und nur bei Hinweisen auf konkrete Vorfälle Einsicht in die Bilder genommen wird, ändert nichts an der Eingriffsintensität, die durch die Speicherung der Videobilder gegeben ist.“
VIDEOÜBERWACHUNG IN KITAS
Auch eine Kindertagesstätte wurde im Berichtszeitraum besichtigt. Diese hat in ihren Räumlichkeiten mehrere Videokameras installiert. Dies beinhaltet sämtliche Gruppenräume in denen sich die Kinder und Gruppenleiter regelmäßig aufhalten. Laut der Leitung sei sie selber nur selten selbst vor Ort, da sich ihr Büro in einer weiteren Kindertagesstätte befände, die sie ebenfalls leite. Die Ausgestaltung der Videoüberwachung legt dabei aufgrund verschiedener Umstände, die im Bericht genau erläutert werden den Schluss nahe, dass sich die Leitung während ihrer Abwesenheit per Remote-Zugriff die Möglichkeit eröffnen wollte, „nach dem Rechten zu sehen“. Da aber nicht konkret nachgewiesen werden konnte, dass die Videoüberwachung auch während der Geschäftszeiten und nicht nur nach Feierabend im Einsatz ist, blieb es bei einer Verwarnung: „Wir haben der Leitung der Kindertagesstätte daher mitgeteilt, dass eine Überwachung (Live-Beobachtung am Monitor) und/oder Speicherung der Aufnahmen während der Öffnungszeiten – insbesondere mit Blick auf die damit einhergehende Überwachung der Mitarbeiterinnen – nach § 32 BDSG nicht zulässig ist. Das Beschäftigteninteresse, von einer derartigen Dauerüberwachung verschont zu bleiben, überwiegt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber mit der Überwachung nur befürchteten Verfehlungen seiner Beschäftigten präventiv begegnen will, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen oder er „einfach nur mal nach dem Rechten sehen will“. Wir haben weiterhin mitgeteilt, dass wir bei zukünftigen Hinweisen, die auf einen Einsatz der Videoüberwachungsanlage zu Zwecken der Beschäftigtenkontrolle schließen lassen, nicht zögern werden, ein Bußgeld zu verhängen.“
POLIZEILICHE VIDEOÜBERWACHUNG
Wie Caspar weiterhin berichtet, geht die Polizei Hamburg sein längerem davon aus, dass eine Videoüberwachung kein automatisiertes Verfahren darstelle wobei sie sich hierbei auf eine Kommentierung in der Literatur zum Bundesdatenschutzgesetz berufe. „Hiernach soll mit Blick auf eine Videoüberwachung erst dann eine automatisierte Verarbeitung vorliegen, wenn die Datenverarbeitung in einem automatischen Verarbeitungssystem erfolgt, welches zwischen den Daten unterschiedlicher Personen unterscheiden und darauf aufbauend die Verarbeitung steuern kann, wie dies zum Beispiel bei Videosystemen mit integrierter Gesichtserkennung der Fall ist. Das bloße Abspielen und Aufzeichnen von Videosequenzen sei daher keine automatisierte Verarbeitung.“ Hier hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dieser Auffassung zu widersprechen. Insbesondere nach dem Urteil des EuGH vom 11.12.2014 (Rs. C-212/13) sei diese Vorgehensweise auch ganz klar nicht mehr vertretbar. „Auf Nachfrage der Bürgerschaft konnten die Senatsvertreter bei der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung am 15. Januar 2015 zum Tagesordnungspunkt 5 nicht begründen, was gegen die Erstellung einer Risikoanalyse sprechen könnte (siehe Protokoll Nr. 20/42, Seite 17 a.E.). Die Abgeordneten der SPD-Fraktion hatten sich dafür ausgesprochen, der Polizei Zeit für die Umsetzung des EuGH-Urteils einzuräumen (siehe Protokoll Nr. 20/42, Seite 18). Wir gehen davon aus, dass die Polizei das Urteil des EuGH zeitnah zum Anlass nimmt, von der bisherigen, nun nicht mehr vertretbaren Rechtsansicht abzurücken.“