Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen sich nicht sicher sind, ob es sich bei einer Dienstleistung um eine Auftragsdatenverarbeitung oder eine Funktionsübertragung handelt. Dies ist insofern wichtig, da im Falle einer Auftragsdatenverarbeitung natürlich ein ADV-Vertrag nach § 11 BDSG mit diesem Dienstleister geschlossen werden muss.
DIE AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG
Die Auftragsdatenverarbeitung zeichnet sich regelmäßig durch folgende Eigenschaften aus:
- Der Dienstleister/Auftragnehmer hat selber keinen Vertrag mit dem Betroffenen.
- Er tritt gegenüber dem Betroffenen nicht mit eigenem Namen auf.
- In der Regel hat er nur Umgang mit den Daten die ihm der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
- Er hat keinerlei Befugnis über die Daten zu entscheiden.
- Er ist weisungsgebunden bezüglich der Daten.
- Die Nutzung der Daten zu eigenen Zwecken ist ausgeschlossen!
BEISPIELE FÜR AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG
Auftragsdatenverarbeitung findet man nahezu immer im Bereich Outsourcing. Rechenzentren, Callcenter, Entsorgungsunternehmen oder Druckereien sind typische Auftragsdatenverarbeiter. Aber auch Hard- und Softwareunternehmen, die bei der Wartung beiläufig auf personenbezogene Daten treffen könnten, fallen hierunter.
DIE FUNKTIONSÜBERTRAGUNG
Die Funktionsübertragung unterscheidet sich von der Auftragsdatenverarbeitung insbesondere dadurch, dass der Dienstleister:
- die Verantwortung was die Zulässigkeit der Datenverarbeitung betrifft, übernimmt.
- der Auftraggebers keinen Einfluss auf bestimmte Bereiche der Datenerhebung, – verarbeitung und -nutzung hat.
- gegenüber dem Auftraggeber weisungsfrei ist, was die Daten anbelangt.
- eigenverantwortlich die Rechte der Betroffenen sicherstellen muss.
- gegenüber dem Betroffenen unter eigenem Namen auftritt.
- in der Regel über ein bestimmtes Fachwissen oder über Erfahrungen und Möglichkeiten verfügt, die der Auftraggeber nicht besitzt.
- Nutzungsrechte an den Daten hat.
- die Daten zu eigenen Zwecken verwenden kann!
BEISPIELE FÜR FUNKTIONSÜBERTRAGUNG
Beispiele für Funktionsübertragung finden wir insbesondere im Falle von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerkanzleien, Inkassounternehmen oder Privatdetektiven. Es ist ganz klar zu erkennen, dass der Auftraggeber hier ja gar nicht in der Lage wäre, dem Dienstleister Anweisungen oder Vorgaben für die Durchführung des Auftrags zu geben.