Seit gestern gilt in Deutschland bundesweit einheitlich das neue Meldegesetz. Wer umzieht, muss den zuständigen Meldebehörden seine neue Anschrift innerhalb von zwei Wochen mitteilen sonst droht ein Bußgeld. Aus Datenschutzsicht bringt das Gesetz durchaus einige Vorteile.
WAS ÄNDERT SICH?
Reichte bis dato noch eine einfache Anmeldung beim Amt, so ist ab sofort eine Vermieter-Bestätigung notwendig, die den Behörden schriftlich durch den Vermieter bescheinigt, dass der Anmelder auch tatsächlich bei ihm einziehen wird. Hiermit sollen Scheinanmeldungen verhindert werden. Vermieter sind verpflichtet die Bescheinigungen fristgerecht auszustellen, da auch sonst ihnen ein Bußgeld in Höhe von 1000 Euro drohen kann.
DATENSCHUTZ BEIM MELDEAMT BISHER
Kaum einer weiß, dass er beim Meldeamt durchaus in einigen Fällen einen Widerspruch gegen die Weitergabe seiner Daten, z. B. im Rahmen von Registerauskünften widersprechen kann. Folglich tun dies auch nur die wenigsten. Laut Meldegesetz bekommt jeder Antragsteller, auf schriftliche Anfrage beim Einwohnermeldeamt, Auskunft über eine andere Person. Das Recht dazu haben dabei nicht nur Behörden, sondern auch Inkassounternehmen, Adressbuchverlage, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und selbst Privatpersonen. Dazu benötigt man lediglich Vor- und Nachname, sowie das Geburtsdatum.
DATENSCHUTZ BEIM MELDEAMT AB SOFORT
Was hat sich jetzt geändert? Die bisher geltende Widerspruchsregelung wurde nun in einem nicht unwesentlichen Punkt verbessert. So sind nun Melderegisterauskünfte für Werbung und Adresshandel nur noch mit der ausdrücklichen Zustimmung der Betroffenen möglich. Aber auch Auskünfte zur gewerblichen Nutzung werden noch stärker eingeschränkt. Ab sofort muss der Zweck der Anfrage angegeben werden. Die Auskünfte dürfen dann auch NUR zu diesem Zweck verwendet werden. Bürger, die beispielsweise in Entzugskliniken, Frauenhäusern, Kranken-, Pflege- oder sonstigen Heimen, Gefängnissen oder Asylantenheimen gemeldet sind können ihre Daten jetzt mit einem „bedingten Sperrvermerk“ versehen lassen. Somit muss die Meldebehörde die Betroffenen über Anfragen von Privatpersonen zu ihren Meldedaten informieren und sie vor einer etwaigen Freigabe erst mal anhören. Allerdings dürfen Sicherheitsbehörden und andere Ämter, die vom Gesetzgeber per Rechtsvorschrift bestimmt werden können, rund um die Uhr und bundesländerübergreifend online auf die gespeicherten Daten zugreifen.