Mit den am 09.04.19 beschlossenen „Leitlinien zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 b DSGVO im Kontext von Online-Dienstleistungen“ beschränkt der Europäische Datenschutzausschuss die Möglichkeit für Unternehmen, die Verarbeitung von Daten der Nutzerinnen und Nutzer auf die Rechtsgrundlage „Vertragserfüllung“ zu stützen.
STRENGE VORAUSSETZUNG FÜR EINWILLIGUNG
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich Kelber, begrüßt die Annahme der Leitlinien ausdrücklich: Die DSGVO stellt zu Recht strenge Voraussetzungen an die Zulässigkeit einer Einwilligung auf. Es kann nicht sein, dass Unternehmen, wie beispielsweise die Anbieter sozialer Netzwerke, dazu übergehen, dies zu umgehen, indem sie Datenverarbeitungen, die eigentlich nichts mit der Erbringung eines Online-Dienstes zu tun haben, in den Vertragstext mit aufnehmen. Die jetzt beschlossenen Leitlinien erschweren ein solches Vorgehen deutlich und stärken somit die datenschutzrechtliche Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger.
VERTRAGSERFÜLLUNG
Nach Art. 6 Abs. 1 b DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich ist. In den neuen Leitlinien wird klargestellt, dass es zur Beurteilung dessen, ob eine Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung erforderlich ist, nicht allein darauf ankommt, was im Vertrag vereinbart wurde. Vielmehr ist eine wertende Entscheidung unter Berücksichtigung der in Art. 5 DSGVO niedergelegten Datenschutzgrundsätze wie Sparsamkeit, Fairness und Transparenz notwendig. Beispielsweise kann eine Datenverarbeitung für Zwecke der personenbezogenen Onlinewerbung danach grundsätzlich nicht auf die Rechtsgrundlage „Vertragserfüllung“ gestützt werden.
Das Papier kann in den nächsten Wochen von interessierten Stellen im Rahmen einer öffentlichen Konsultation kommentiert werden.