Spezielle Pflegeeinrichtungen statten teilweise ihre demenzkranken Patienten mit GPS-Ortungsgeräten aus. Das hat für diese den Vorteil, dass sich dadurch durchaus ihre Sicherheit und auch ihre Bewegungsfreiheit deutlich verbessern. Datenschutzrechtlich gibt es aber einiges, das beachtet werden muss. Das BayLDA klärt dazu auf.
MÖGLICHKEITEN DES TRACKINGS
GPS-Ortungsgeräte in Form kleiner Sender im Gürtel oder am Arm sollen es ermöglichen, Demenzkranke, die die Orientierung verloren haben, im Notfall orten zu können. Entscheidend sind hier insbesondere der Umfang und die Ausgestaltung des Trackings. Das BayLDA empfiehlt insbesondere den Ortungsradius mit einem sogenannten Geo-Zaun zu markieren. Dieses, auch las Geofencing bekannte Verfahren funktioniert folgendermaßen: wird der Geo-Zaun überschritten, also der voreingestellte Bereich verlassen, erfolgt z. B. über SMS oder E-Mail eine Benachrichtigung an das Heim.
ANFORDERUNGEN AN DEN ORTUNGSBEREICH
Von entscheidender Bedeutung ist laut BayLDA die Größe des zu ortenden Bereichs, in dem sich der Betroffene bewegen kann, ohne dabei eine Meldung auszulösen und somit das Pflegepersonal zu benachrichtigen. Ist der zugelassene Bewegungsradius zu begrenzt, kann dies einer unterbringungsähnlichen Maßnahme gleichkommen. Dafür ist aber zumeist eine betreuungsrichterliche Genehmigung erforderlich.
GPS ALS ALTERNATIVE – ABER RICHTIG
Alternativ zum Geofencing empfiehlt das BayLDA, den Betroffenen mit einem GPS-Sender auszustatten, dessen Position jedoch nur in Notfällen geortet wird. Dabei ist aber in jedem Falle sicherzustellen, dass über solche Notfälle hinaus, keinerlei Zugriff auf die Standortdaten erfolgt und dass diese Notfallortungen entsprechend protokolliert werden. Darüber hinaus muss durch entsprechende TOMs dafür Sorge getragen werden, dass die Sicherheit der Daten gewährleistet und Missbrauch somit vorgebeugt wird. Wie es im Tätigkeitsbericht 2013/2014 explizit heißt: „Durch die Möglichkeit der Ortung dürfen zudem weder permanente Bewegungsprofile erstellt noch Dritte, die mit dem Betroffenen Zeit verbringen, überwacht werden. Grundvoraussetzung ist in jedem Fall das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung, die bei demenzkranken Menschen in der Regel von deren Betreuer eingeholt werden muss.“